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B.
Jahrgang der Reichsanleihen | Zu beschaffender Barkredit überhaupt | An Schuldverschreibungen sind veräußert nach dem Nennwert | mit einem baren Reinerlös von |
---|---|---|---|
a. Vierprozentige Reichsanleihen:
b. Dreieinhalbprozentige Reichsanleihen.
1885 | 42520,6 | 36000,0 | 36010,4 |
---|---|---|---|
1886 | 35738,9 | 35000,0 | 34441,1 |
1887 | 238005,0 | 240000,0 | 239184,0 |
1888 | 394855,4 | 380000,0 | 389952,3 |
1889 | 90390,9 | 15030,1 | 14717,1 |
c. Dreiprozentige Reichsanleihen.
1890 | 255696,0 | ) | |
---|---|---|---|
1891 | 50479,3 | } 529537,3 | 448185,6 |
1892 | 79505,8 | ) |
C. Die verschiedenen Finanzgemeinschaften sind an den Krediten und Reichsschulden am Schluß des Etatsjahres 1891/92 (in 1000 M.) folgendermaßen beteiligt:
C.
Finanzgemeinschaften | Betrag des Kredits | Ersparnisse an den bezüglichen Ausgaben | Der Kredit ermäßigt sich demnach auf | Davon sind durch
Veräußerung von Schuldverschreibungen a. zu 4, deutschlandzu 3 ½, c. zu 3 Proz. im Nennbetrage von |
flüssig gemacht | Der Kredit war mithin noch offen mit |
---|---|---|---|---|---|---|
(a. 311616,0 | 308313,7 | ) | ||||
A. Sämtliche Bundesstaaten | 1440638,6 | 14005,0 | 1426633,6 | {b. 672645,4 | 680662,7} 3961,7 | |
(c. 512433,1 | 433695,5 | ) | ||||
(a. 79152,4 | 79682,6 | ) | ||||
B. Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern | 119371,0 | 5135,7 | 114235,3 | {b. 24644,5 | 24690,6} 66,6 | |
(c. 11577,6 | 9795,5 | ) | ||||
(a. 59231,6 | 57708,7) | |||||
C. Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern und Württemberg | 72003,9 | 649,1 | 71354,8 | {b. 8740,2 | 8951,5 | - |
(c. 5526,6 | 4694,6) | |||||
(a. 450000,0 | 445705,0 | ) | ||||
Zusammen (Ende März 1892) | 1632013,5 | 19789,8 | 1612223,7 | {b. 706030,1 | 714304,8} 4028,3 | |
(c. 529537,3 | 448185,6 | ) |
Einen geschichtlichen Überblick giebt Sattler, «Das Schuldenwesen des preuß. Staates und des Deutschen Reiches» (Stuttg. 1893).
Gerichtswesen. Seit Gründung des Deutschen Reichs wurde durch die oben (S. 150 b) verzeichneten Reichsgesetze das Gerichtswesen wesentlich umgestaltet. Es ist zunächst eine einheitliche Organisation der Gerichte erreicht, welche von den den einzelnen Bundesstaaten zugehörigen Amtsgerichten (s. d.), Landgerichten (s. d.) und Oberlandesgerichten (s. d.) zu dem dem Reiche zugehörigen Reichsgericht (s. d.) emporsteigt. (S. Gericht und Gerichtsverfassung.) Der maßgebende Grundsatz war bei den kollegialisch eingerichteten Land- und Oberlandesgerichten eine Erweiterung der Sprengel, um stärker besetzte Gerichtshöfe zu gewinnen, gewiß eines der Mittel, um die Durchbildung des Richterstandes zu fördern.
Wenn erst in ganz Deutschland
[* 3] auch die noch sehr verschiedene Dotierung der Richterstellen gleichmäßig geordnet und wenn
durchgängig eine dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Richterstellen eingerichtet ist, so wird den
Landesjustizverwaltungen Gelegenheit gegeben sein, aus dem starken Nachwuchse junger Juristen zum fernern Gedeihen des deutschen
Gerichtswesens immer die tüchtigsten und an Zahl ausreichenden Kräfte für den Richterstand heranzuziehen.
In der Einrichtung des Reichsgerichts hat das Deutsche Reich [* 4] den Zweck nahezu erreicht, dem durch die einheitliche Gesetzgebung geschaffenen einheitlichen Recht und dem den größern deutschen Rechtsgebieten gemeinsamen bürgerlichen Recht die gleichmäßige Anwendung zu sichern. Zwar ist das Reichsgericht nur Spruchbehörde, ohne jeden Einfluß auf die Durchführung seiner Entscheidungen und ohne jede Teilnahme an der Justizverwaltung; seine Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf die freiwillige Gerichtsbarkeit, und seine Kompetenz in Civilprozeßsachen beginnt erst bei dem nicht unerheblichen Streitwert von 1500 M.; sie ist auf die Entscheidung der Rechtsfrage beschränkt und an die thatsächlichen Feststellungen der Vorderrichter gebunden.
Die Organisation hätte also Raum gelassen für zahlreiche Kollisionen und unausgetragene Meinungsverschiedenheiten. Der deutsche Richterstand aller Instanzen hat aber seine Befähigung, diese Mängel zu überwinden, glänzend bewährt. Die Oberappellationsgerichte und Obertribunale der deutschen Einzelstaaten erfreuten sich eines auf ihren Leistungen beruhenden berechtigten Ansehens. Aber noch ist keine Stimme laut geworden, welche sich von der Spruchpraxis des deutschen Reichsgerichts hinweg nach frühern Zeiten zurückgesehnt hätte.
Der Organisation der Gerichte analog geht die der den Einzelstaaten angehörigen Staatsanwälte (s. d.) und der Reichsanwälte (s. d.) beim Reichsgericht mit der Spitze des Oberreichsanwalts. Bei den einzelnen Gerichten ist eine Anzahl zum großen Teil tüchtiger, würdiger und selbst ausgezeichneter Rechtsanwälte thätig, durch deren Teilnahme an ¶
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dem gerichtlichen Verfahren das durch die Prozeßordnungen neu gestaltete mündliche Verfahren schnell sichere Anwendung gefunden hat.
Die Reichsgesetzgebung hat in Handelssachen (s. d.) und in erstinstanzlichen Strafsachen (s. Schwurgericht und Schöffengericht) für die Heranziehung des Laienelements Sorge getragen. Die Meinungen darüber, ob in letzterer Beziehung nicht eine gleichmäßigere Einrichtung, verbunden mit durchgehender Berufung (s. d.) in allen Streitsachen wünschenswerter gewesen wäre, ringen noch mit der weit verbreiteten Vorliebe für die Schwurgerichte. Die Reichsjustizgesetze haben auch ein gleichmäßiges Verfahren in Civilprozeßsachen (s. Civilprozeß), Konkurssachen (s. Konkursverfahren) und Strafsachen (s. Strafprozeß) für das ganze Deutsche Reich eingeführt.
Einzelheiten des neuen Verfahrens sind lebhaft getadelt worden; es ist auch bereits eine Novelle zur Strafprozeßordnung, die namentlich die Berufung wieder einführen will, ausgearbeitet und 1894 dem Bundesrat vorgelegt worden. Aber auch in Bezug auf das geltende Verfahren sind wir vorwärts geschritten. Es wird jetzt namentlich schnellere Justiz gewährt; das streng durchgeführte mündliche Verfahren ist frischer und ansprechender als das früher im größten Teil Deutschlands [* 6] geltende halbe oder gar ganze schriftliche Verfahren des Civilprozesses, und auf dem größern Gebiete des Deutschen Reichs werden die Reformen des deutschen Strafverfahrens sicherer und umfassender durchzuführen sein als vorher in den Einzelstaaten.
Das Deutsche Reich hat weiter eine Einheitlichkeit des materiellen Rechts, über welches die Gerichte zu urteilen haben, auf dem Gebiete des Strafrechts (s. d.) gebracht und auf einzelnen Gebieten des bürgerlichen Rechts namentlich für das Patentwesen, den Musterschutz, das Urheberrecht. Handelsgesetzgebung und Wechselordnung sind formell Reichsrecht geworden, somit der Abänderung der Einzelgesetzgebung entrückt. Auf dem großen Gebiete des bürgerlichen Rechts gelten sonst noch große Verschiedenheiten (s. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich); das hat zur Folge, daß nicht alle Civilprozeßsachen in letzter Instanz an das Reichsgericht gebracht werden können.
Bei Streitigkeiten über das Landesrecht urteilt in Bayern [* 7] das Oberste Landesgericht in München [* 8] in dritter Instanz; in Sachsen [* 9] sind die Urteile des Oberlandesgerichts in Dresden, [* 10] soweit das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung kommt, so wenig revisibel, wie die Urteile anderer Oberlandesgerichte, wenn der betreffende Rechtssatz nicht zugleich im Bezirk eines andern Oberlandesgerichts gilt. Das wird anders werden, wenn erst das angebahnte Bürgerliche Gesetzbuch gilt. S. auch Landrecht, Gemeines Recht, Französisches Recht und Rechtsgebiete (mit Übersichtskarte).
Heerwesen. Bezüglich des Deutschen Reichsheers und der Marine s. Deutsches Heerwesen, ferner s. Deutsches Festungssystem.
Wappen. [* 11] Der Reichsadler des jetzigen Deutschen Reichs ist nach kaiserl. Erlaß vom der heraldische, schwarze, einköpfige, rechtssehende Adler [* 12] mit rotem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter und Reichsapfel. Auf seiner Brust liegt der königl. preuß. Wappenschild (silbern mit einem schwarzen Adler, der auf der Brust den in Silber und Schwarz gevierten hohenzoll. Stammschild trägt), um den sich die Kette des Schwarzen Adlerordens schlingt. Durch kaiserl. Erlaß erhielt 1889 der Adler eine heraldisch strengere Durchführung, der silberne Wappenschild eine kleinere, strengere Form; auch ist die Ordenskette kreisförmig um den nunmehr stärker gebogenen Hals des Adlers gelegt. Über dem Haupte des Reichsadlers schwebt die Reichskrone, von der zu beiden Seiten goldene, mit Arabesken verzierte Bänder abfliegen. Die Reichsbehörden führen diesen Adler in ihren Siegeln freischwebend. (S. Tafel: Wappen der wichtigsten Kulturstaaten, [* 5] Fig. 6.)
Vgl. Stillfried-Alcantara, Die Attribute des neuen Deutschen Reichs (3. Aufl., Berl. 1882).
Flaggen. [* 13] In der deutschen Kriegsmarine werden folgende Flaggen geführt: Standarten nur von Fürstlichkeiten, in Booten oder auf Schiffen, die sie besuchen. Die Kaiserstandarte (s. Tafel: Deutscher Kaiser. Wappen, Kronen [* 14] und Standarten, beim Artikel Deutscher Kaiser) wird gesetzt im Großtop des Schiffs, auf dem sich der Kaiser befindet und mit 33 Schuß, die Standarten der deutschen Bundesfürsten und königl. Prinzen mit 21 Schuß salutiert. Auch die Kaiserin hat eine besondere Standarte (s. Deutscher Kaiser). Die Kriegsflagge (s. Tafel: Flaggen des Deutschen Reichs, [* 5] Fig. 1) des Deutschen Reichs zeigt ein schwarzes Kreuz [* 15] auf weißem Grunde, in der Mitte den preuß. Adler; das obere innere Feld enthält die deutschen Farben Schwarz-Weiß-Rot in Horizontalstreifen mit dem Eisernen Kreuz in der Mitte. Für Reichsbehörden, die nicht die Kriegsflagge führen, besteht seit die Reichsdienstflagge (s. Flaggen). Die deutsche Handelsflagge [* 5] (Fig. 2) hat die deutschen Farben in Horizontalstreifen.
Die Kommandozeichen der Schiffe, [* 16] die nur beim Heißen der Standarte des Kaisers, der Kaiserin oder des Kronprinzen gestrichen werden, sind:
1) die Flaggen der Admirale [* 5] (Fig. 11, 13, 14, 15);
2) die Kommodore-, Divisions- und Flottillen-Stander [* 5] (Fig. 16, 17, 18);
3) der Kriegswimpel [* 5] (Fig. 19). Auf jedem Schiffe darf nur ein Kommandozeichen, und zwar das des Höchstkommandierenden, an Bord wehen. Kommandozeichen dürfen nur von Kriegsschiffen in Dienst, nicht von Kauffahrern geführt werden. Der kommandierende Admiral führt eine weiße Flagge mit dem Eisernen Kreuz, in dessen Mitte eine goldene Kaiserkrone sich befindet; dieselbe wird im Großtop gesetzt und von einem Schiff, [* 17] gewöhnlich dem des ältesten Offiziers, mit 17 Schuß salutiert (s. Admiral).
Hat das Schiff weniger als drei oder nur einen Mast, dann ist die Kommandoflagge mit einem besondern Abzeichen versehen, welches
in Deutschland
darin besteht, daß die Flagge des Viceadmirals neben der andern Zeichnung noch eine schwarze
Kugel und die des Konteradmirals deren zwei zeigt. Diese Abzeichen haben auch die Admiralsflaggen in den Booten. Der Kommodore
(s. d.) führt einen ausgezackten weißen Stander mit eisernem Kreuz im Großtop, der mit 11 Schuß salutiert wird.
Der Flottillenstander ist derselbe wie der vorige, doch wird er an einer kleinen Rahe befestigt, weht daher bannerartig horizontal aus; er wird ebenso wieder dreieckige Divisionsstander im Großtop gesetzt. (S. Flottille und Division.) Jedes in Dienst gestellte Kriegsschiff, auf dem der Kommandant (s. d.) der Rangälteste ist, führt denWimpel im Großtop, einen schmalen weißen Streifen Flaggentuch, am Ende gespalten, der am Liek das eiserne Kreuz trägt.
Als Unterscheidungszeichen, die neben dem Kommandozeichen unter Umständen gesetzt werden, ¶
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gelten die Flagge des Staatssekretärs [* 18] (Fig. 12) des Reichs-Marineamtes, die Admiralsflagge mit zwei gekreuzten goldenen Ankern im untern innern Felde, die bei Anwesenheit des Staatssekretärs im Großtop gesetzt wird, sowie der Anciennetätsstander, dem Kommodorestander gleich, der im Kreuztop vom rangältesten Kommandanten mehrerer zusammenliegender Kriegsschiffe gesetzt wird. Über die übrigen [* 18] Figuren der Tafel s. Flaggen.
Kirchenwesen. Die Besitz- und Rechtsverhältnisse der evang. und kath. Kirche waren für die einzelnen deutschen Staaten durch den Westfälischen Frieden festgestellt worden. Allein im Laufe des 18. Jahrh. und vor allem durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 traten so bedeutende Veränderungen ein, daß die frühere Ordnung konfessionell geschlossener Staatsgebiete nicht mehr festgehalten werden konnte, weil an dieselben Gebietsteile mit andersgläubiger Bevölkerung [* 19] angeschlossen wurden.
Bisher kath. Länder, wie Bayern, erwarben eine ansehnliche Zahl prot. Städte und Dörfer, und in prot. Staaten, wie Preußen [* 20] und Württemberg, [* 21] wurden große Länderstrecken mit kath. Unterthanen einverleibt. So gebot es sich von selbst, an Stelle des veralteten Rechtssatzes Cujus regio ejus religio (s. d.), der schon längst unbrauchbar geworden, die Politik der Gleichberechtigung und vollen Religionsfreiheit für die beiden großen Kirchen und ihre Anhänger zu setzen.
Dem entspricht seit den Befreiungskriegen die Praxis der Regierungen und die staatliche Gesetzgebung. Bei freier Religionsübung
empfangen Protestanten und Katholiken überall in Deutschland
gleiche Rechte. Durch besondere Verhandlungen
mit der Kurie werden die Beziehungen der kath. Kirche zu dem Staate geordnet (s. Konkordat). Nur diejenigen neu auftretenden
kirchlichen Gemeinschaften, welche, wie der Deutschkatholicismus, die Freien Gemeinden und die aus England und Amerika
[* 22] eindringenden
Sekten der Irvingianer, Methodisten, Baptisten u. a., weder der kath. noch einer evang.
Kirche angehören wollten, begegneten Schwierigkeiten und Anfechtungen; ebenso die Altlutheraner, die aus der 1817 in Preußen
und anderwärts herbeigeführten Union zwischen Lutheranern und Reformierten Anlaß zur Trennung von den Landeskirchen nehmen
zu müssen glaubten; während die ältere Brüdergemeine (Herrnhuter), im Bekenntnis mit der evang. Kirche
gleichstehend, schon früher Duldung gefunden hatte.
Nach Aufrichtung des neuen Deutschen Reichs blieben zwar die kirchlichen Angelegenheiten den Einzelstaaten überlassen, doch nötigten die Umstände zu einigen dem Deutschen Reich gemeinsamen gesetzgeberischen Maßregeln entscheidender Art. Dahin gehört zunächst die gesetzliche Bestimmung, daß die bürgerlichen und staatlichen Rechte aller Deutschen unabhängig vom Religionsbekenntnis sein sollen. Nur die Jesuiten und die ihnen verwandten Orden [* 23] wurden durch Reichsgesetz aus den Grenzen [* 24] des Reiches verbannt.
Den Geistlichen und Religionsdienern wurde durch den «Kanzelparagraphen» der Mißbrauch der ihnen zugesicherten Redefreiheit zu Schmähungen, ja auch nur zu öffentlicher Erörterung von Staatsangelegenheiten in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise bei strenger Strafe verboten, dagegen den Kirchen und anerkannten Religionsgesellschaften der staatliche Schutz gegen jede Beschimpfung ihrer Einrichtungen und Gebräuche gewährt. Von durchgreifender Bedeutung wurde das Gesetz über Beurkundung des Personenstandes, das die Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister in die Hand [* 25] staatlicher Beamten legte, denen auch die bürgerliche Eheschließung übertragen ward. Damit war zum erstenmale die religiöse und kirchliche Freiheit für alle gewährleistet. Der socialen Gesetzgebung der Neuzeit zugehörig, aber doch für die Kirchen und das religiöse Leben wichtig, ist die gesetzliche Sicherung der Sonntagsruhe (seit und gewisser gottesdienstlicher Stunden.
Die römisch-katholische Kirche in Deutschland
zerfällt in fünf Erzbistümer (Kirchenprovinzen), denen 14 Suffraganbistümer
unterstehen, nämlich Bamberg
[* 26] (Bistümer Eichstätt,
[* 27] Würzburg,
[* 28] Speier),
[* 29] München-Freising (Augsburg,
[* 30] Regensburg,
[* 31] Passau),
[* 32] Freiburg
[* 33] (Fulda,
[* 34] Limburg,
[* 35] Mainz,
[* 36] Rottenburg), Gnesen-Posen (Bistum Kulm) und Köln
[* 37] (Münster,
[* 38] Trier,
[* 39] Paderborn).
[* 40] Das Erzbistum Freiburg
bildet die oberrhein.
Kirchenprovinz (die kath. Kirchengebiete von Baden,
[* 41] Hessen-Nassau
[* 42] und Württemberg), das Erzbistum Köln
die niederrhein. Kirchenprovinz.
Selbständig, unmittelbar unter dem Papste (exemt), stehen das Fürstbistum Breslau,
[* 43] die fürstbischöfl. Delegatur Berlin,
[* 44] die Bistümer Ermland, Osnabrück,
[* 45] Hildesheim,
[* 46] Straßburg,
[* 47] Metz.
[* 48] Weiteres, namentlich über die Geschichte der Erzbistümer,
s. unter den betreffenden Städteartikeln. Die Fürst-Erzbischöfe von Prag
[* 49] und Olmütz
[* 50] haben von alters her in den
ihnen benachbarten deutschen Gebieten noch bischöfl. Rechte, ebenso der Fürstbischof von Breslau in Österreichisch-Schlesien.
Außerdem bestehen noch apostolische Vikariate in Anhalt,
[* 51] Sachsen und Norddeutschland
(der Nordischen Mission), apostolische
Präfekturen für die Oberlausitz (in Bautzen)
[* 52] und Schleswig-Holstein.
[* 53] Der päpstl. Nuntius hat seinen Sitz in München. Die Altkatholiken
haben einen eigenen Bischof mit dem Sitz in Bonn,
[* 54] der aber in Bayern nicht anerkannt ist.
Die evangelische Kirche in Deutschland
bildet nicht einen einheitlichen Organismus, zerfällt vielmehr in verschiedene Landeskirchen,
die ihre Angelegenheiten selbständig ordnen. Einige von ihnen betonen gegenüber der in Altpreußen, Baden, Rheinpfalz und
Nassau eingeführten Union ihren evang.-luth. Charakter, wie Mecklenburg,
[* 55] Sachsen, Altbayern, die Provinzen
Hannover
[* 56] und Schleswig-Holstein, mit besonderer Schärfe, und hier bestehen neben den luth.
Landeskirchen und von ihnen streng geschieden reform. Gemeinden, z. B. in Leipzig, [* 57] Dresden, Göttingen, [* 58] Münden, Ostfriesland, Hamburg [* 59] u. a. Fast überall ist in den evang. Landeskirchen die Presbyterial- und Synodalverfassung eingeführt, die gewählten Laienvertretern einen geringen oder größeren Einfluß auf das Kirchenwesen sichert. Jede Ortskirchengemeinde hat einen aus dem oder den Predigern und einer gewissen Zahl von Laien bestehenden Gemeindekirchenrat (Kirchenvorstand oder Presbyterium); für die Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und Landeskirchenverbände bestehen Kreis-, Bezirks-, Provinzial-, Landessynoden.
Die Verhältniszahl der Geistlichen zu den Laienvertretern schwankt zwischen 1:1 und 1:3. Die kirchliche Centralgewalt wird im Namen des Landesfürsten (summus episcopus) unter Beirat des obersten Synodalvorstands von einem eigenen aus Juristen und Geistlichen zusammengesetzten Kollegium (Oberkirchenrat oder Oberkonsistorium) ausgeübt;
unter diesem stehen, gleichfalls kollegialisch wie jene zusammengesetzt, die Provinzialkonsistorien, beraten von den Provinzialsynodalvorständen.
Wie in den ¶