Deutsche
[* 3] Kolonisation in Posen [* 4] und Westpreußen, [* 5] s. Ansiedelung. ^[= Neugründung einer menschlichen Wohnstätte außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft. ...]
Deutsche Kolonisation
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Deutsche
[* 3] Kolonisation in Posen [* 4] und Westpreußen, [* 5] s. Ansiedelung. ^[= Neugründung einer menschlichen Wohnstätte außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft. ...]
Neugründung einer menschlichen Wohnstätte außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft. Einzelansiedelungen bedürfen in Preußen, [* 7] Württemberg, [* 8] Hessen, [* 9] Braunschweig [* 10] und Schwarzburg-Rudolstadt der ortspolizeilichen Genehmigung. Mehrere im Zusammenhange liegende Ansiedelung bilden eine Kolonie. Eine besondere gesetzliche Regelung des Ansiedelungswesens ist nur in Preußen erfolgt. Nach dem für die ältern Provinzen mit Ausschluß der Rheinprovinz [* 11] geltenden Gesetze vom dem Gesetze für Hannover [* 12] vom für Lauenburg [* 13] vom und für Hessen-Nassau [* 14] vom muß die Anlegung einer Kolonie vom Kreisausschusse genehmigt werden.
Außerdem wurde in Preußen durch Gesetz vom der Staatsregierung ein Fonds von 100 Mill. M.
zur Verfügung gestellt, um zur Stärkung des deutschen
Elementes in den Provinzen Westpreußen und Posen gegen polonisierende
Bestrebungen durch Ansetzung deutscher
Bauern und Arbeiter auf Stellen von mittlerm oder kleinerm Umfange Grundstücke in diesen
Provinzen zu erwerben und die Kosten der ersten Einrichtung solcher Stellen zu bestreiten. Die Ausführung
des Gesetzes ist der königl. Ansiedelungskommission übertragen, über deren Thätigkeit dem Landtage der Monarchie alljährlich
Rechenschaft zu legen ist.
Sie besteht aus den Oberpräsidenten der Provinzen Westpreußen und Posen, fünf Ministerialkommissarien und neun sonstigen
vom König auf drei Jahre ernannten Mitgliedern einschließlich des Präsidenten, dem die nötigen Beamten,
Techniker und landwirtschaftlichen Sachverständigen zugeordnet sind. Die Überlassung der einzelnen Stellen an deutsche
Ansiedler
erfolgt zu Eigentum gegen Kapital oder (in der Hauptsache) gegen eine feste, nach Kündigung ablösliche Geldrente (Rentengut,
s. d.) oder auch in Zeitpacht.
Die Geldrente wird unter Gewährung von ein bis drei Freijahren in der Regel auf 2-3 Proz. der fiskalischen Selbstkosten festgesetzt. Ein Zehntel der Rente darf nur mit Zustimmung des Fiskus und des Stellenübernehmers abgelöst werden. Die Ablösung der übrigen neun Zehntel darf ohne Zustimmung des letztern von dem Fiskus vor Ablauf [* 15] von 50 Jahren nicht gefordert werden. Bis Ende 1894 hatte die Ansiedelungskommission 81 638 ha für 49 566 446 M. erworben, hiervon 24 781 ha zum Werte von 15 827 441 M. gegen Rente, 3387 ha zum Werte von 1 911 035 M. zu Pacht an 1606 Familien vergeben, 66 Ortschaften begründet und 62 Schulen, 4 Kirchen, 7 Bethäuser, 5 Pfarreien und 12 Armenhäuser erbaut.