Deutsche
Bundesfestungen. Im alten Deutschen Reiche gab es nur zeitweilig Reichsfestungen; so wurde 1678 im Frieden zu Nimwegen [* 2] das Besatzungsrecht in Philippsburg und 1697 im Frieden zu Ryswijk das in Kehl für das Reich erworben. Der Kaiser ernannte die Kommandanten, die Besatzung stellte für Philippsburg der Fränkische, für Kehl der Schwäbische Kreis. [* 3] Kehl wurde 1754 geräumt und fiel an Baden; [* 4] Philippsburg verließen die Kreistruppen 1772, doch blieb ein kaiserl. Hauptmann mit 10 Mann darin zurück, die der Bischof von Speier [* 5] später auswies.
Mainz
[* 6] war infolge des zu
Paris
[* 7] abgeschlossenen Friedens an das Großherzogtum Hessen
[* 8] gefallen und wurde zur
deutschen
Bundesfestung erklärt. Die
Besatzung wurde im Frieden von
Österreich,
[* 9]
Preußen
[* 10] und Hessen-Darmstadt, im
Kriege, wo
sie 20000 Mann Infanterie und 600
Pferde
[* 11] betragen sollte, von
Österreich,
Preußen,
Sachsen-Weimar, den
sächs. Herzogtümern,
Anhalt
[* 12] und
Hessen-Homburg gestellt. 1866 erwarb
Preußen das alleinige
Besatzungsrecht.
Vgl. Schaab, Geschichte der Bundesfestung Mainz (Mainz 1855).
Luxemburg
[* 13] war seit 1815 deutsche
Bundesfestung, deren
Besatzung im Frieden von
Preußen und Luxemburg gestellt wurde; zur Kriegsbesatzung
(6000 Mann Infanterie und 200
Pferde) gehörten außerdem die Kontingente von Waldeck,
[* 14] Lippe
[* 15] und Schaumburg-Lippe. Nach dem
Vertrage zu
London,
[* 16] wurde das Großherzogtum für neutral erklärt, die preuß.
Besatzung zurückgezogen und die
Festung
[* 17] als solche aufgelassen.
Vgl. Coster, Geschichte der Festung Luxemburg (Luxemb. 1869).
Landau
[* 18] wurde 1816 deutsche
Bundesfestung; die Friedensbesatzung stellte
Bayern
[* 19] allein; im
Kriege (Kriegsstärke 7000 Mann
Infanterie und 200
Pferde) traten preuß.
Truppen (für Hohenzollern),
[* 20] sowie die Kontingente der beiden
Schwarzburg,
[* 21] von Liechtenstein
[* 22] und beiden Reuß
[* 23] hinzu.
Vgl. von Birnbaum, Geschichte von Landau (Kaiserslautern [* 24] 1830).
Von 1866 ab besaß Bayern alleiniges Besatzungsrecht, und nach dem Reichsgesetz vom ist Landau offene Stadt.
Rastatt
[* 25] war seit 1840 deutsche
Bundesfestung. Die
Besatzung wurde im
Kriege (13000 Mann) wie im Frieden von
Österreich,
Preußen
und
Baden gestellt, seit 1866 von
Baden allein.
Ulm war
[* 26] seit 1841 deutsche
Bundesfestung, deren
Besatzung im
Kriege wie im Frieden von
Österreich,
Bayern
und
Württemberg gestellt wurde, seit 1866 von
Bayern und
Württemberg allein.
Vgl. Fischer, Geschichte der Stadt Ulm (Ulm 1863).
Die seit 1830 zu einer Reservedivision des Bundesheers zusammengestellten Kontingente der kleinern Bundesstaaten, die größtenteils zur Kriegsbesatzung der drei ältern D. B. gehörten, wurden seit 1831 regelmäßig von preuß. oder österr. und bayr. Generalen gemustert, wodurch die Schlagfertigkeit und Ausbildung dieses Teils der Kriegsbesatzung der D. B. wesentlich gefördert worden ist.
An Festungen besaß der Norddeutsche
Bund im
Osten Königsberg,
[* 27] Graudenz,
[* 28]
Thorn,
[* 29]
Posen,
[* 30]
Glogau
[* 31] und Kosel;
[* 32]
im Süden Neisse, [* 33] Glatz, [* 34] Königstein;
im Westen Mainz, Koblenz [* 35] mit Ehrenbreitstein, Saarlouis, Köln [* 36] mit Deutz, Wesel; [* 37]
an der Küste Wilhelmshaven [* 38] (im Bau), Sonderburg-Düppel, Friedrichsort, Stralsund, [* 39] Swinemünde, Kolberg, [* 40] Danzig [* 41] mit Neufahrwasser und Weichselmünde, Pillau, nebst einigen kleinern Anlagen;
im Innern Stettin, [* 42] Cüstrin, [* 43] Spandau, [* 44] Torgau, [* 45] Wittenberg, [* 46] Magdeburg, [* 47] Minden, [* 48] Erfurt, [* 49] sowie einige Brückenbefestigungen an großen Eisenbahnübergängen.
Seit der Wiedererrichtung des Deutschen Reichs sind die ehemaligen D. B. (außer Luxemburg) wie alle Festungen des Reichs dem Ausschusse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen, worin Bayern einen ständigen Sitz hat, während die übrigen Mitglieder vom Kaiser ernannt werden, unterstellt; auch steht dem Kaiser allein das Recht zu, innerhalb des Bundesgebietes Festungen anzulegen (Art. 8 und 65 der Reichsverfassung), sowie die Festungskommandanten zu ernennen (Art. 64), die dem Kaiser den Fahneneid zu leisten haben.
Bayern hat jedoch die Kosten für die auf seinem Gebiet belegenen Reichsfestungen allein zu tragen (Bündnisvertrag vom die Anlage neuer Befestigungen auf seinem Gebiet im Wege besonderer Vereinbarung zuzugestehen, auch den auf Bayern entfallenden Teil der Kosten der Anlage und Ausrüstung solcher Festungen gemeinsam mit den übrigen Bundesstaaten zu tragen. Die dem Kaiser zustehende Ernennung der Festungskommandanten und Bestimmung über die Anlage von neuen Befestigungen auf württemb. Gebiet wird vom Kaiser erst nach vorgängigem Vernehmen mit dem König von Württemberg vollzogen (Militärkonvention vom 21. und
Die in den Reichslanden befindlichen Festungen: Metz, [* 50] Straßburg, [* 51] Diedenhofen [* 52] u. s. w. werden «Reichsfestungen» genannt (s. Deutsches Festungssystem).