Deutsche
[* ] Rechtsaltertümer, Disciplin der deutschen Altertumskunde, welche zu ihrem Gegenstand die rechtlichen Einrichtungen und Zustände der deutschen Vergangenheit hat. Sie unterscheidet sich von der deutschen Rechtsgeschichte nicht durch ihren Inhalt, sondern durch die Art der Behandlung. Die Rechtsgeschichte will eine das Verständnis des bestehenden praktischen Rechts vermittelnde geschichtliche Grundlage gewähren, die zugleich der Reform der Rechtsverfassung dienen kann. Die Rechtsaltertümer schildern die rechtlichen Einrichtungen um ihrer selbst willen und ohne Beziehung zur Gegenwart. Eine klassische Darstellung sind Jakob Grimms «Deutsche Rechtsaltertümer» (3. Ausg., Gött. 1881). -
Vgl. Gengler, Deutsche Stadtrechtsaltertümer (Erlangen 1882).