Deterĭoration
(lat.), Verschlimmerung. Wer fremdes Gut unter sich hat, das er für fremde Rechnung verwalten soll oder das er nur für seine Rechnung nutzen und gebrauchen darf, wie der Vormund, der Nießbraucher, der Fideikommiß- oder ¶
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Lehnsbesitzer, der Pächter und Mieter, haftet für Verschlechterungen der Substanz, welche durch sein Verschulden herbeigeführt sind, selbstverständlich immer für absichtliche Beschädigungen. Welchen Grad der Sorgfalt er zur Abwendung von Verschlimmerungen aufzuwenden hat, wie weit er also für fahrlässige Verschlechterungen haftet, richtet sich nach den für das einzelne Rechtsverhältnis getroffenen gesetzlichen Bestimmungen oder nach dem, was die Interessenten vertraglich festgestellt haben.
Für die durch Zufall herbeigeführten Verschlechterungen wird nicht gehaftet, es sei denn daß der rückgabepflichtige Inhaber
auch diese Haftung übernommen hat, oder daß er sich mit der Rückgabe im Verzuge (s. d.)
befand. Eine vertragsmäßige Übernahme der Haftung für zufällige Deterioration
liegt darin,
daß der Inhaber die Sache mit Taxe gegen die Verpflichtung übernommen hat, entweder die Sache selbst oder Sachen gleicher
Art gegen Taxe oder die taxierte Geldsumme zurückzugeben.
Anders wenn die Taxation erfolgt ist, nur um den Beweis des frühern Zustandes und Wertes zu sichern gegenüber den durch Verschuldung
des Inhabers herbeigeführten Deterioration.
Der Ersatz für Deterioration wird gewöhnlich bei Beendigung des
Verhältnisses gefordert. Doch kann der Eigentümer bei erheblichen Deterioration
seine Rechte auch schon bei laufendem Verhältnis fordern,
Wiederherstellung, unter Umständen Entsetzung wegen schlechter Verwaltung oder Einsetzung eines Sequesters für dessen Rechnung
durch Einstweilige Verfügung (s. d.) fordern. Deterioration
kommen
auch zur Sprache,
[* 3] wenn der Eigentümer seine Sache von einem dritten Besitzer zurückfordert, welcher sie ohne Recht, sei es
in gutem Glauben, sei es im Bewußtsein, daß er kein Recht darauf habe, inne hat.
Für verschuldete Deterioration
vor dem Prozeß haftet nur der Besitzer in bösem Glauben; nach der Klagerhebung auch
der gutgläubige Besitzer für verschuldete Deterioration
, der schlechtgläubige Besitzer selbst für die zufälligen. Hat der Nutznießer
und Verwalter fremden Gutes durch Aufwendung von Kosten zufällige Deterioration
über die Verpflichtung ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung hinaus abgewendet, oder solche Deterioration
, für welche er nicht haftet, wieder hergestellt, so
hat er einen Anspruch auf Ersatz gegen den Eigentümer wegen Impensen (s. d.). Der Besitzer ohne Recht kann
seinen Anspruch nur durch Zurückhaltung der Sache bis zum Ersatz der Impensen geltend machen. Bei der Auseinandersetzung zwischen
dem Eigentümer und dem Pächter, den Erben des Nießbrauches u. s. w. werden die Deterioration
gegen die Meliorationen (Impensen) aufgerechnet.