Detention
(lat.), die Innehabung (Gewahrsam) einer Sache beim Besitz (s. d.), also das körperliche Moment im Gegensatz zu dem Besitzwillen; im engern Sinne und im Gegensatz zum jurist. Besitz die Innehabung desjenigen (Detentor), welcher nicht den Besitzwillen für sich hat, sondern den Gewahrsam für einen andern ausübt, wie der Inspektor für den Gutsherrn. Auch der, welcher den Gewahrsam der Sache zu eigenem Vorteil ausübt, der unvollständige Besitzer, wie ihn das Preuß.
Allg.
Landrecht nennt, hat nur die Detention
der Sache, mag der
Inhalt seines
Rechts nun ein persönlicher
Anspruch
gegen den jurist.
Besitzer oder Eigentümer sein, wie bei dem Kommodatar und nach gemeinem
Recht beim
Pächter und Mieter, oder
mag er ein
Recht an der Sache haben, welches er für sich ausübt, wie der Nießbraucher und nach
Preuß.
Allg.
Recht der Mieter und
Pächter, also den
Rechtsbesitz haben. Auch dieser übt den
Besitz am Grundstück für den Eigentümer
aus, wenn schon zum eignen
Vorteil. – In anderm
Sinn bezeichnet Detention
Entziehung der
Freiheit durch Haft, sie sei Polizeihaft,
Strafhaft oder
Untersuchungshaft. Der détention
des franz.
Rechts wurde für Elsaß-Lothringen
[* 2] bei Einführung
des
Deutschen Strafgesetzbuchs die Festungshaft substituiert.