Deserierte
Güter, verlassene Güter, s. Herrenlose Sachen. ^[= (Res nullius), Sachen, welche in niemandes Eigentum stehen. Dazu gehören zunächst diejenigen ...]
Deserierte Güter
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Deserierte
Güter, verlassene Güter, s. Herrenlose Sachen. ^[= (Res nullius), Sachen, welche in niemandes Eigentum stehen. Dazu gehören zunächst diejenigen ...]
Sachen (Res nullius), Sachen, welche in niemandes Eigentum stehen. Dazu gehören zunächst diejenigen Sachen, welche überhaupt in niemandes Eigentum stehen können, die sogen. Res extra commercium, die dem Verkehr entzogenen Sachen. Von Natur gehören zu diesen die Res communes omnium (Sachen, welche allen gemeinsam sind), nämlich Luft, vorbeifließendes Wasser und das Meer (aër, aqua profluens et mare); durch positive Gesetzgebungen sind ihnen im römischen Recht hinzugefügt worden die Res divini juris, namentlich die Res sacrae, d. h. die den Göttern geweihten Sachen, und die Res religiosae, Orte, wo ein Toter rechtmäßig und bleibend beerdigt war.
Bei uns gehören dagegen die Res divini juris entweder der Kirche, oder einer städtischen Behörde, Korporation, oder Einzelnen an, ebenso stehen die bei den Römern dem Verkehr entzogenen Res publicae und die Res universitatis, die zum öffentlichen Gebrauch bleibend bestimmten Sachen eines Staats oder einer Gemeinde, heutzutage im Eigentum dieser letztern. Gleiches gilt von den Res sanctae der Römer, [* 4] umfriedeten Sachen, wie Mauern und Stadtthoren, deren Verletzung oder Beschädigung besonders stark geahndet und gestraft wurde. In einem besondern Sinn gebraucht man Res nullius von solchen Sachen, bei welchen zwar ein Eigentum zulässig ist, die aber zufällig in niemandes Eigentum stehen.
Von ihnen gilt der Grundsatz: Res nullius cedit occupanti, d. h. wer die herrenlose Sache mit der Absicht, dieselbe sich zuzueignen,
in seine Gewalt bringt, wird Eigentümer derselben (s. Okkupation). Zu diesen Sachen rechneten die Römer
wilde Tiere, bei uns nicht jagdbare Tiere, z. B. Mäuse, in ihrer natürlichen Freiheit, Sachen, die in der Gewalt der Feinde sich
befinden, Schätze und deserierte
oder derelinquierte Sachen (res derelictae et pro derelictis habendae), d. h. von ihrem bisherigen
Eigentümer ohne Übertragung auf einen andern absichtlich aufgegebene Gegenstände. So kann z. B.
jedermann ein von mir weggeworfenes Stück Papier von der Straße aufheben und sich aneignen. Das deutsche Recht zählt namentlich
noch hierher die verlornen Sachen, wenn der Finder den Fund bei der Obrigkeit angezeigt hat, von derselben eine öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist und der Eigentümer binnen bestimmter Zeit sich nicht gemeldet hat.