(lat.), Abweichung eines Körpers von seiner Bahn oder Richtung; im Seerecht insbesondere die willkürliche Veränderung
der Reiseroute seitens des Schiffers (Kapitäns). Der Führer eines Schiffs macht sich einer Deviation dann schuldig,
wenn er ohne genügenden Grund von dem ihm vorgeschriebenen Kurs abweicht, sei es nun, daß er einen Hafen anläuft, dessen
Angehung nicht in Aussicht genommen war, oder daß er die Reihenfolge der anzugehenden Häfen eigenmächtig verändert, oder
daß er einen andern als den vereinbarten Bestimmungshafen wählt.
Sind über die Reiseroute keine besondern Vereinbarungen getroffen, so ist der »entsprechende«
Weg zu wählen, und es entscheiden nötigen Falls Sachverständige darüber, welcher Weg der entsprechende war. Es ist dies
der Weg, welchen ein gewissenhafter Schiffer unter Berücksichtigung der Jahreszeit und von Wind und Wetter
[* 3] und unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände im gegebenen Fall gewählt haben würde. Nur Notfälle, z. B. Verfolgung
durch Seeräuber, können den Schiffer von der Verpflichtung, auf der vorgeschriebenen oder auf der entsprechenden Route zu
bleiben, entbinden, und selbst dann darf das Verlassen des direkten, geraden Wegs nicht weiter ausgedehnt werden, als
die Not oder das Gebot der Menschlichkeit erfordert oder der Kontrakt gestattet. Jede andre Abweichung von der Reise verpflichtet
den Schiffer zum Schadenersatz. Die Assekuradeure kommen, wenn die Deviation ohne Wissen des Versicherten geschah, so
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weit dafür auf, als sie für Fehler des Schiffers haften; wo die Deviation mit Wissen und Willen des Assekurierten vorgenommen wurde,
betrachten sie dieselbe als eine Verletzung des Kontrakts, die sie von jeder Verpflichtung entbindet. Nach englischem und französischem
Recht haftet der Versicherer für die nach einer Deviation vorgekommenen Unfälle überhaupt
nicht. S. auch Bodmerei.