Deputāt
(Deputatum, lat.), im allgemeinen das, was jemand als ihm beschiedenes Teil zugedacht ist (daher die Redensart: »Der hat sein Deputat«, insbesondere, wenn ihm etwas Unangenehmes widerfahren ist). Besondere Bedeutung hat das Deputat im öffentlichen, namentlich im Beamtenrecht. Hier heißt Deputat das, was einem Beamten, Geistlichen, Lehrer oder einer sonstigen Person (Deputatist) außer dem ordentlichen Gehalt an Lebensmitteln, Holz etc. ausgesetzt und entweder unentgeltlich oder gegen einen bestimmten
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regelmäßig niedrigen) Preis zu entrichten ist, z. B. Deputatgetreide, Deputatholz etc. Wo diese Leistungen abgelöst und in feste Geldbeträge umgewandelt worden sind, pflegte man sich zur Bestimmung der letztern nach dem Durchschnittspreis der letzten 25 oder 20 Jahre (mit Auslassung der beiden teuersten und der beiden wohlfeilsten Jahre) zu richten. Die Verpflichteten haben dabei fast immer gewonnen, die Berechtigten häufig verloren. - Bei sequestrierten Stammgütern ist Deputat das, was dem Besitzer daraus zum Unterhalt ausgesetzt ist. Endlich bedeutet, wiewohl seltener, Deputat s. v. w. Besoldung, Bestallung, auch s. v. w. Apanage.