Deprehension
(lat.),
Ergreifung, Festnehmung eines Verbrechers. Deprehensionis
forum ist im
Strafprozeß der
Gerichtsstand
des
Ortes der
Ergreifung oder der Betretung des Verbrechers. Nach gemeinem
Recht konkurrierte dieser
Gerichtsstand
mit dem
Gerichtsstand des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Verbrechers (forum domicilii) sowie mit dem
Gerichtsstand des begangenen
Verbrechens (forum delicti), d. h. die Untersuchung und Bestrafung eines Verbrechers konnte
ebenso gut von dem
Gericht, in dessen
Sprengel der Verbrecher ergriffen, wie von dem
Gericht, in dessen
Sprengel die That verübt wurde, oder auch von dem
Gericht des Wohnorts des Verbrechers beansprucht werden. Die deutsche Strafprozeßordnung
(§ 9) erklärt das
Gericht, in dessen
Bezirk der Beschuldigte ergriffen wurde, dann für zuständig, wenn die strafbare
Handlung
im
Ausland begangen worden und ein sonstiger
Gerichtsstand nicht begründet ist. Dasselbe gilt für den
Fall, wenn die strafbare
Handlung zwar im Inland begangen, jedoch weder der
Gerichtsstand der begangenen That noch derjenige
des Wohnorts ermittelt ist.