Deprehension
(lat.), Ergreifung, Festnehmung eines Verbrechers. Deprehensionis forum ist im Strafprozeß der Gerichtsstand des Ortes der Ergreifung oder der Betretung des Verbrechers. Nach gemeinem Recht konkurrierte dieser Gerichtsstand mit dem Gerichtsstand des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Verbrechers (forum domicilii) sowie mit dem Gerichtsstand des begangenen Verbrechens (forum delicti), d. h. die Untersuchung und Bestrafung eines Verbrechers konnte ebenso gut von dem Gericht, in dessen Sprengel der Verbrecher ergriffen, wie von dem Gericht, in dessen Sprengel die That verübt wurde, oder auch von dem Gericht des Wohnorts des Verbrechers beansprucht werden. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 9) erklärt das Gericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen wurde, dann für zuständig, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen worden und ein sonstiger Gerichtsstand nicht begründet ist. Dasselbe gilt für den Fall, wenn die strafbare Handlung zwar im Inland begangen, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen That noch derjenige des Wohnorts ermittelt ist.