Deposĭtār
(lat.), beim Hinterlegungsvertrag derjenige, welcher eine Sache zur Aufbewahrung entgegennimmt;
auch der Beamte, welcher zur Annahme von Depositen (s. d.) bestellt und ermächtigt ist, sowie der Bankier, welcher Geld und Wertsachen zum Depositum empfängt (s. Hinterlegung).