Deportation
diejenige Art der
Verbannung, wobei der Bestrafte an einen bestimmten
Ort verwiesen und mehr oder minder in seiner
Freiheit
beschränkt wird. Diese unter den ersten römischen
Kaisern aufgekommene Art des
Exils bestand darin, daß nicht
ein allgemeiner
Bann ausgesprochen (aquae et ignis interdictio), sondern eine Stadt oder bestimmte
Insel (deportatio
in insulam),
die wenigstens 50,000
Schritt (10 geogr.
Meilen) vom festen Land entfernt liegen mußte, auch nicht
Kos, Rhodus,
Lesbos oder
Sardinien
[* 2] sein durfte, oder sonst ein entlegener, meist überseeischer
Ort dem Verurteilten als Aufenthaltsort
angewiesen wurde.
Die
Kaiser pflegten anfangs zur aquae et ignis interdictio oft auch noch Deportation
zu verfügen, gleichsam als höhern
Grad der
Verbannung, während in andern
Fällen dem Verbannten die
Wahl seines Aufenthaltsorts überlassen blieb. Der zur Deportation
Verurteilte
erlitt
capitis deminutio media (s.
Capitis deminutio), und in der
Regel war mit der Deportation
auch
Konfiskation
verbunden; ja, nach dem
Tode des Deportierten fielen die etwa von neuem erworbenen
Güter dem
Fiskus anheim. Von den neuern
Staaten sind es Rußland,
England und
Frankreich, die besondere
Systeme dieser Strafart ausgebildet haben. In Rußland steht
die
Strafe der Deportation
nach
Sibirien auf die verschiedensten
Verbrechen, und zwar gibt es fünf
Grade derselben:
Aufenthalt in einer Stadt,
Dienst in einem sibirischen
Bataillon,
Kolonisation,
Arbeit in den
Bergwerken, Einreihung in die Arrestantenkompanien.
Durch den ersten Strafgrad verliert der Bestrafte
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keins seiner bürgerlichen Rechte, darf sich nach seinem Gefallen beschäftigen und sich in einem bestimmten Umkreis frei bewegen. Doch steht er unter der Aufsicht des Bürgermeisters, der auch die Briefe einsieht, welche der Verbannte in die Heimat schreibt. Unter dieser Klasse befinden sich die meisten der wegen politischer Vergehen Verurteilten. Der den Bataillonen zugeteilte Verbannte steht unter einer strengen Disziplin, hat aber ebenfalls die Vergünstigung, unter der Aufsicht seiner Vorgesetzten Briefe in die Heimat schreiben und solche von daher empfangen zu dürfen.
Auch erhält der Verurteilte, wenn ihm seinem Stand nach keine Arbeit zugemutet werden kann und er mittellos ist, von der Regierung ein Jahrgeld. Die dritte Klasse, die der Kolonisten (Poselentzi), entrichtet in den ersten drei Jahren keine Abgabe, in den folgenden sieben Jahren nur die Hälfte, und erst nach Verlauf von zehn Jahren ist sie denselben Auflagen unterworfen wie die Kronbauern, erlangt aber auch dieselben Rechte. Die vierte Klasse, die der Bergwerksarbeiter, ist rechtlos und steht vollständig außer dem Gesetz.
Die anstrengende Arbeit, schlechte Kost und üble Behandlung machen dem Leben dieser Elenden ein baldiges Ende. Die fünfte Klasse, die der Arrestantenkompanien, wird in den Zuchthäusern zu den niedrigsten und entehrendsten Arbeiten gebraucht, geht fortwährend in Ketten und trägt den Kopf halb geschoren. Der Verbrecher kann durch gutes Betragen von einer Klasse zur andern aufrücken, bis er als Kolonist zu einem Wohlsein gelangt, das größer ist, als das der frühern Leibeignen Rußlands.
Durch die Thätigkeit dieser Menschenklasse gewinnt der Staat für seine nordasiatischen Besitzungen die Kräfte, deren er
bedarf, um die Schätze jenes Landes auszubeuten. Für Sibirien sind die Deportierten nicht die Geisel, die sie für andre Länder
werden, obgleich es auch hier nicht an übeln Erscheinungen fehlt. Das französische Strafgesetzbuch (Code pénal) vom führte
die Deportation
als schwere und infamierende Strafe an dritter Stelle nächst der Todesstrafe und der Verurteilung
zu lebenslänglicher Zwangsarbeit auf.
Während der Kriege des ersten Kaiserreichs hinderte jedoch die Unterbrechung des Verkehrs mit den Kolonien die Ausführung der
Deportation
, und an die Stelle derselben trat lebenslängliche Detention des Verurteilten im Inland. Bei der Revision des Code pénal 1832 wurde
dieser thatsächliche Zustand, welcher bis dahin fortbestanden hatte, zu einem rechtlichen gestaltet.
Die Deportation
nach den Kolonien wurde indessen durch Gesetz vom wieder in das Strafsystem aufgenommen, und zwar unterschied
man nunmehr zwischen Deportation
ersten und zweiten Grades.
Die erstere wird an einem sicher umschlossenen überseeischen Orte (dans une enceinte fortifiée) verbüßt.
Hierzu war das Thal
[* 4] von Waitahu auf der im Markesasarchipel gelegenen Insel Tahuata bestimmt. Die Déportation
simple, bei
mildernden Umständen und geringern Verbrechen anwendbar, sollte auf der Insel Nukahiwa vollstreckt werden. Die Sträflinge
sollten nicht der strengen Aufsicht unterliegen wie bei der Deportation
ersten Grades. Indessen wurde die Deportation
nach
Algerien
[* 5] und später nach Guayana (Hauptstadt Cayenne) vorgezogen.
Verschiedene Dekrete dehnten die Strafe aus, welche namentlich auch auf politische Verbrechen Anwendung fand. Die Nebenstrafe
des bürgerlichen Todes dagegen, welche bis dahin mit der Deportation
verbunden gewesen war, wurde durch das Deportationsgesetz
vom beseitigt. Was aber die Sache für Frankreich so unklar und schwierig machte, ist der Umstand,
daß neben der Deportation
als Strafe noch
die sogen. Transportation als eine Maßregel der allgemeinen Sicherheit gehandhabt
und nicht selten gemißbraucht ward.
Man verstand darunter die Wegsendung politisch verdächtiger und der Sicherheit gefährlicher Individuen. Endlich wurden
auch gemeine Verbrecher transportiert, um die Strafe der Zwangsarbeit in französischen Kolonien zu verbüßen. Durch Dekret
vom wurde Neukaledonien
[* 6] zum Vollstreckungsort für die Transportation bestimmt. Inzwischen hatte ein Gesetz vom die
Deportation
sstrafe für alle Transportierten angedroht, welche eigenmächtig nach Frankreich zurückkehren würden.
Der Aufstand der Kommune 1871 ließ die Deportation
als politische Strafe wieder aufleben. Das Gesetz vom bezeichnete
Neukaledonien als Deportation
sort. Dazu kamen verschiedene Ausführungsbestimmungen, namentlich die Anordnung, daß bei der
einfachen Deportation der Deportierte einen Erlaubnisschein zu gewerblicher und landwirtschaftlicher Thätigkeit,
zunächst nur provisorisch, nach fünf Jahren aber definitiv, erhält. Neuerdings hat man die Deportation als Strafe
gegen rückfällige Verbrecher sanktioniert.
Der Deportierte kann jedoch nach sechsjähriger Abwesenheit in die Heimat zurückkehren, wenn er sich über gute Führung, über Dienste, [* 7] welche er der Kolonie erwiesen, und über die nötigen Subsistenzmittel ausweisen kann. Die Deportation ist über jedes Individuum zu verhängen, welches innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren, in welcher Zeit die Strafjahre nicht mit inbegriffen sind, zwei Verurteilungen zu Zwangsarbeit oder Zuchthaus erlitten oder neben Einer solchen Strafe wegen schwerer Verbrechen zu Gefängnis oder zu mehr als drei Monaten Einschließung wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Vergehens gegen die Sittlichkeit, wegen Vagabondierens, Bettelns oder Arbeitsscheu zweimal verurteilt worden ist, endlich auch gegen jeden, der vier Verurteilungen zu Gefängnis wegen qualifizierter Verbrechen oder zu einer längern Einschließung wegen der vorgenannten strafbaren Handlungen erlitten hat.
Unter Umständen kann auch nach sieben Verurteilungen die Deportation erfolgen, wenn nur zwei davon wegen solcher Verbrechen und Vergehen und auf mehr als drei Monate erfolgt sind. In England wurde durch das unter Elisabeth gegebene Gesetz zuerst Verbannung als Strafe für Gauner und Vagabunden festgesetzt, aber darin kein Verbannungsort besonders angegeben. Der Gebrauch, Verbrecher nach den britisch-nordamerikanischen Kolonien zu transportieren, datiert von Jakobs I. Regierung, von 1619, her. Da jedoch bei Ausführung dieses Systems große Mißbräuche einrissen, so wurde im vierten Regierungsjahr Georgs I. die Deportation nach Nordamerika [* 8] durch eine Parlamentsakte geregelt. Da damals Kanada noch den Franzosen gehörte, so waren Neuengland und andre Provinzen der jetzigen nordamerikanischen Union und außerdem auch wohl die britisch-westindischen Kolonien die einzigen Länder, nach denen die im britischen Reich zur Deportation verurteilten Verbrecher gebracht werden konnten.
Nachdem sich aber die erstgenannten Kolonien vom Mutterland losgerissen hatten, wurde Neusüdwales in Australien [* 9] als Verbannungsort gewählt, welches alle Vorteile, die anderwärts fehlten, zu vereinigen schien. Die Hauptzwecke der britischen Regierung bei der Gründung der Kolonie von Neusüdwales waren folgende: das Mutterland von der Plage einer täglich zunehmenden Anhäufung von Verbrechern in den Gefängnissen und Zuchthäusern zu befreien;
einen passenden Ort für die sichere Bewachung und die Bestrafung dieser Verbrecher wie auch für deren spätere und allmähliche Besserung zu ¶
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haben und eine britische Kolonie aus den allmählich gebesserten Verbrechern und den Familien freier Auswanderer, die von Zeit zu Zeit sich veranlaßt sehen möchten, in dem neuentdeckten Land sich anzusiedeln, zu bilden. Später wurden Strafkolonien in Tasmania und Westaustralien errichtet, bis 1858 die Deportation als Strafmittel vollständig beseitigt ward.
Vgl. v. Holtzendorff, Die Deportation als Strafmittel (Leipz. 1859);
d'Haussonville, Les établissements pénitentiaires en France et aux colonies (Par. 1875);
Bertheau, De la transportation des récidivistes incorrigibles (das. 1882).