Deodánd
(v. lat. Deo dandum, »Gott zu geben«),
im Mittelalter ein Gut, das wegen eines verursachten Schadens, z. B. Tötung oder Verletzung eines Menschen, verwirkt war und dem Beschädigten oder dessen Erben oder dem Staat anheimfiel oder zu einem wohlthätigen Zweck verwendet werden mußte (daher der Name).
Das Deodánd
ist aus dem mosaischen besonders in das
englische
Recht übergegangen, wo es sich in frühern
Zeiten auch auf die Hinterlassenschaft der
Selbstmörder, die dem
Staat
verfiel, bezog.