Denegation
Daher Denegatio audientiae, Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Wenn ein Richter widerrechtlich einer Partei die nachgesuchte rechtliche Hilfe verweigert, so kann dieselbe durch Einlegung der geordneten Rechtsmittel auf rechtliches Gehör [* 2] dringen, auch bei dem Justizministerium Beschwerde fahren.
Diese Beschwerde nannte man früher Querela denegatae, justitiae.
Nach Art. 77 der deutschen
Reichsverfassung kann auch der
Bundesrat
Beschwerden über verweigerte
oder gehemmte
Rechtspflege in einem
Bundesstaat annehmen und deren Erledigung veranlassen. Denegation
debiti conjugalis,
Verweigerung der ehelichen
Pflicht.