Denegatĭo
actionis (lat.), Verweigerung des Klageformulars.
Der Oberbeamte im alten Rom, vor welchem der Civilprozeß eingeleitet wurde, verweigerte dem Kläger die Ausstellung eines Klageformulars, sodaß der Kläger mit seinem Anspruch ganz oder zur Zeit abgewiesen wurde, wenn sich eine die Klage beseitigende Einrede sogleich als begründet herausstellte, oder wenn der Kläger den prozessualen Obliegenheiten nicht nachkam.