Denaturieren
(franz.), einen
Körper mit gewissen
Substanzen mischen, um ihn zu bestimmter Verwendung untauglich zu
machen. Am häufigsten denaturiert
man
Salz
[* 2] und
Spiritus,
[* 3] welche bei der Benutzung als
Genußmittel einer
Besteuerung unterliegen, dagegen steuerfrei bleiben, wenn sie zu gewerblichen
Zwecken verwendet werden. Die denaturier
enden
Beimischungen müssen so gewählt werden, daß sie das
Salz und den
Spiritus zur Benutzung als
Genußmittel untauglich machen,
aber die Verwendung zu bestimmten andern
Zwecken nicht beeinträchtigen. Zum Denaturieren
von
Salz, welches als Viehsalz
dienen soll, eignen sich daher nur
Substanzen, welche dem Vieh weder schädlich noch unangenehm sind.
In den Zollvereinsstaaten
dient zur Denaturierung
von Vieh- und Dungsalz 0,25 Proz.
Eisenoxyd oder
Rötel, außerdem 1 Proz.
Pulver von unvermischtem
Wermutkraut, wenn Siedesalz, und 0,5 Proz. desselben
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Pulvers, wenn Steinsalz für Viehsalzbereitung verwendet wird. Das Wermutpulver kann auch durch die doppelte Menge gepulverter
Heuabfälle ersetzt werden und zwar so, daß zum Siedesalz mindestens noch 0,25, zum Steinsalz mindestens noch 0,12 Proz.
Wermutpulver verwendet werden muß. Auch darf bei Steinsalz, statt 0,5 Proz. Wermutpulver, 0,25
Proz. Holzkohle zugefügt werden. Fabriksalz wird denaturiert
durch 5 Proz.
kalciniertes oder 11 Proz. kristallisiertes Glaubersalz oder durch 5 Proz. Kieserit und 0,5 Proz. gemahlene Holzkohle oder Asche.
Außerdem sind mit Genehmigung für chemische Fabriken, Seifensiedereien, Gerbereien etc. auch andre, für sie besonders passende
Denaturier
ungsmittel (Seifenpulver, Palmöl, Kokosöl, Thran, Petroleum, Kupfer- und Eisenvitriol, Karbolsäure,
Zinnchlorid, Alaun)
[* 5] zulässig. Spiritus wird durch Zusatz von 10 Proz. Holzgeist (Methylalkohol) denaturiert
, soweit nicht für
bestimmte Gewerbe eine andre Denaturierung zugelassen ist.