Demonstration
(lat.), dem strengen Wortsinne nach der
Gegensatz zur
Deduktion (s. d.) im weitern
Sinn, d. h. ein
Beweis,
der nicht wie diese auf
Gründen, sondern aus der unmittelbaren
Anschauung des zu Beweisenden geführt wird.
Dieselbe setzt die Anschaubarkeit des zu Beweisenden voraus und ist daher nur in solchen
Wissenschaften anwendbar, die von der
sinnlichen (oder einer nichtsinnlichen, der sogen. reinen, transcendentalen, intellektualen
oder absoluten)
Anschauung zugänglichen
Objekten handeln.
Beweise dieser Art, die deshalb auch vorzugsweise »schlagende« heißen,
besitzen einen solchen
Grad von Überzeugungskraft, daß das
Bewußtsein der Möglichkeit des Gegenteils
gänzlich erstickt zu werden pflegt.
Daher werden umgekehrt
Beweise, welche die gleiche
Wirkung ausüben, auch wenn sie nicht
aus der
Anschauung geführt werden, um jenes Umstandes willen auch Demonstrat
ionen genannt. - Unter Demonstration
versteht
man auch die Vorzeigung zergliederter und präparierter Körperteile mit
Erklärung und
Erläuterung derselben
behufs des anatomischen
Unterrichts. - Im Rechtswesen versteht man unter Demonstration
die bei einem
Rechtsgeschäft hinzugefügte nähere
Bezeichnung der
Sache oder der
Handlung, welche den Gegenstand dieses
Rechtsgeschäfts bildet, oder die genauere
Beschreibung
einer
Person, welche dabei auf die eine oder andre
Weise in
Frage kommt. So versteht man namentlich bei
letztwilligen
Verfügungen unter Demonstration
die nähere Bezeichnung der
Person des letztwillig Bedachten oder der
Sache, welche den
Gegenstand der letztwilligen Zuwendung bildet.
Zur Gültigkeit eines
Rechtsgeschäfts ist nämlich erforderlich, daß auf seiten des
Disponenten oder der Kontrahenten der
Wille vorhanden war, das betreffende
Rechtsgeschäft abzuschließen, und daß dieser
Wille in äußerlich
erkennbarer
Weise erklärt worden ist. Eine bei dieser Willenserklärung untergelaufene irrige und unrichtige Bezeichnung
aber schließt die Gültigkeit des
Rechtsgeschäfts selbst nicht aus, wofern nur der
Wille des Betreffenden überhaupt erkennbar
ist: »Falsa demonstratio
non nocet«. - Im politischen
Leben versteht man unter einer Demonstration
die
Handlung einer
Person, einer Mehrheit von Parteigenossen, einer Staatsregierung oder Staatsbehörde, welche mit der Absicht vorgenommen
wird und darauf berechnet ist, den Standpunkt, welchen die Demonstrierenden in Ansehung einer politischen
Frage einnehmen,
in geeigneter
Weise kundzugeben; so z. B. dadurch, daß sich eine
Partei in einer landständischen Versammlung der
Abstimmung
enthält, oder durch eine einem hervorragenden Parteimitglied dargebrachte
Ovation u. dgl.
Im Kriegswesen bezeichnet man mit Demonstration
eine dem Feind wahrnehmbare
Bewegung, welche diesem den wahren
Plan verbergen und ihn
zu falschen Maßregeln verleiten soll. Solche Demonstrationen
beginnen oft bereits beim strategischen
Aufmarsch, werden aber
am häufigsten beim
Angriff auf weit ausgedehnte
Stellungen oder bei Flußübergängen mit möglichst geringen
Streitkräften unternommen, um solche der
Stelle nicht zu entziehen, wo die
Entscheidung gesucht werden soll; man trifft Vorkehrungen,
macht Scheinangriffe an verschiedenen
Orten und geht z. B. dort über den
Fluß, wo der Gegner etwa die Gegenmaßregeln vernachlässigt.
Die Demonstrationen
müssen stets so geleitet werden, daß aus ihnen eventuell sofort ein ernster
Angriff
werden kann. Das demonstrative Verhalten, die
Demonstrative, ist besonders den
Vortruppen eigentümlich,
und ganz besonders
eignet sich
Kavallerie für demonstrative Maßregeln. Man macht Demonstrationen
dadurch unwirksam, daß man dem Feinde dreist
entgegenrückt, um zu erkennen, mit wem
man es zu thun hat. Bei einem entschlossenen Feind sind Demonstrationen
,
die nicht ernst durchgeführt werden können, stets gefährlich.