Demarkatio
nslinie,
Preußen

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Preußen. Begrenzungslinie, eine durch Übereinkunft zwischen zwei Mächten oder kriegführenden
Heeren bestimmte
Linie, welche von beiden Teilen nicht überschritten werden darf. Meist vereinigt man sich über eine solche
bei eingegangenen
Waffenstillständen oder angeknüpften Friedensunterhandlungen, um für die Dauer der erstern oder bis zum
wirklichen
Friedensschluß jeder
Kollision der beiderseitigen
Heere vorzubeugen. Um diesen
Zweck desto sicherer zu erreichen,
wird gewöhnlich für beide Teile je eine besondere
Linie bezeichnet und das ganze dazwischenliegende
Terrain für neutral
erklärt; in der
Regel folgt auch die Demarkatio
nslinie soweit wie möglich natürlichen Terraingegenständen,
Flüssen,
Bächen, Wegen etc. In einem solchen
Fall heißt dann im weitern
Sinn auch dieser ganze trennende
Raum die Demarkatio
nslinie Vorzugsweise unter
diesem
Namen bekannt ist die infolge des
Baseler
Friedens zwischen
Preußen
[* 2] und der französischen
Republik auf
Grund eines
besondern
Vertrags vom bestimmte Demarkatio
nslinie, welche die
Franzosen sich anheischig machten in ihren militärischen
Operationen
nicht zu überschreiten, um dadurch den Kriegsschauplatz von den preußischen
Staaten fern zu halten. Demarkatio
nslinie heißt auch s. v. w.
Grenzlinie, besonders wenn sie vorher streitige
Grenzen
[* 3] bestimmt.
Eine solche Demarkatio
nslinie zwischen den portugiesischen und spanischen
Entdeckungen bestimmte der 1494 zu Tordesillas
zwischen
Johann II. von
Portugal
[* 4] und dem König
Ferdinand von
Kastilien geschlossene
Vertrag, welcher eine nähere Bestimmung
der von
Papst
Alexander VI. festgesetzten
Linie enthielt, und wonach alles, was 370
Seemeilen östlich von den
Inseln
des
Grünen
Vorgebirges entdeckt werden würde, den Portugiesen, was westlich, den Spaniern gehören sollte.
Versalien - Versandste

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Versailles.
Auch bei Abgrenzungen von
Ländern nach Maßgabe der
Nationalität pflegen Demarkatio
nslinien gezogen zu werden, ebenso bei
Gebietsabtretungen, welche durch einen
Krieg herbeigeführt wurden. So ist z. B. in den
Friedenspräliminarien von
Versailles
[* 5] vom Art. 1, die Demarkatio
nslinie genau bestimmt, indem
Frankreich auf alle seine
Rechte und Ansprüche auf
diejenigen Gebiete verzichtete, welche östlich von dieser
Linie gelegen sind (vgl.
Reichsgesetzblatt 1871, Nr. 26).