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Deligeorgis, Epameinondas, griech. Staats- mann, geb. in Tripolis im Pe- loponnes, studierte die Rechte in Athen. [* 3]
Nach- dem er einige Jahre dort als Advokat praktiziert hatte, wurde er 1859 als Deputierter Mesolongions in die Kammer gewählt, wo ihn sein Nednertalent bald an die Spitze der Partei der Mißvergnügten stellte, die sich zum Losungswort die Absetzung des Königs Otto gewählt hatte.
Nach der Thronbe- steigung Geougs I. (1863) wurde Delikt
mebreremal Minister und
übernahm 1865 das Präsidium, das er auch 1870 auf kurze Zeit und 1872 - 74 inne hatte. In dieser
Stellung machte er 1873 der
Laurion -
Affaire (f.
Griechenland)
[* 4] durch die
Bil- dung einer griech. Ausbeutungsgesellschaft ein Ende und
versuchte die
Beziehungen
Griechenlands zur
Türkei
[* 5] zu verbessern.
Diese Tendenz war auch der Grund, daß er in dem 1877 aus sämtlichen Parteiführern gebildeten Kabinett gegen das mili- tär. Eingreifen Griechenlands in den Russisch-Tür- kischen Krieg auftrat und jede dahin zielende Ini- tiative seiner Kollegen vereitelte.
Nach dem
Ber- liner
Kongreß (1878) zog sich Delikt
vom
polit.
Treiben zurück. Er starb war ein Staats- mann von Charakterstärke und absoluter Nneigen- nützigkeit.
Seine polit. Reden sind in Athen 1880 von Drossinis und Eliopulos veröffentlicht worden. Dcligeorgis, Leonidas, griech. Staatsmann und Journalist, Bruder des vorigen, geb. 1840 zu Mesolonaion. studierte die Reckte in Athen und stand seit 1859 seinem Bruder als Journalist an der Seite.
Nach dessen Tode vertrat er seit 1880 seine Stelle in der Kammer. Am übernahm er das Portefeuille des Äußern unter Delijannis, mit dem er von dem König zum Rücktritt genötigt wurde. Deligny (spr.-linjih), Edouard Jean Etienne, franz. General, geb. zu Vallan (Depart. Indre), besuchte die Militärschule von St. Cyr und trat 1835 als Offizier in die Infanterie. Er diente zwei Jahrzehnte in Algerien, [* 6] wurde 1844 Kapitän, 1848 Bataillonskommandant, 1852 Oberst und 1855 Vrigadegeneral.
Vier Jahre danach stand er als Divisionsgeneral an der Spitze der Provinz Oran und unterdrückte erfolgreich mehrere Empörungen der Araber. 1869 ernannte ihn Napoleon III. zum Kommandanten des Lagers von Chälons.
Wäh- rend des
Deutsch-Französischen
Krieges führte Delikt
eine Division, mit der er in den
Schlachten
[* 7] um Metz
[* 8] kämpfte;
nach der Kapitulation
der Festung
[* 9] wurde er in
Münster
[* 10] interniert und schrieb dort «1870. ^rni66 äs New) (Par.
u. Brüss. 1871). Delikt
über- nahm 1873 den
Befehl über das franz. 4.
Armee- korps in Le
[* 11]
Mans
[* 12] und wurde 1879 zum
General- inspektor der
Armee ernannt, aber 1880 wie die übrigen Gencralinspecteure der
Armee aus polit. Rücksichten aus dem
aktiven Dienste
[* 13] entfernt; er lebt seitdem in Zurückgezogenheit. Delijannis (Delyannis), Theodoros, griech.
Staatsmann, geb. 1826 in Kalavryta im
Pelopon- nes, studierte die
Rechte in
Athen, trat 1843 als
Supernumerarius
im Ministerium des Innern in den
Staatsdienst und wurde dort 1859
General- sekretär. Seit 1862 vertrat er wiederholt die Epar-
chie von Gortynia und den Nomos
Arkadien in der Kammer, war griech. Gesandter in
Paris
[* 14] und be- teiligte sich 1878 am
Berliner Kongreß
[* 15] als
Vertre- ter
Griechenlands. war neunmal Minister des Äußern, der
Finanzen oder des
Kultus (zweimal 1863,
zweimal 1864, 1869, 1871, 1877, zweimal 1878). Am
bildete er infolge des Sie- ges der von ihm geleiteten Opposition
gegen
Tri- tupis ein Ministerium. Er war nicht im stände, die durch die
Vereinigung
Ostrumeliens mit
Bulgarien
[* 16] erregte
öffentliche Meinung zu dämpfen, und ließ sich zu einer Mobilisierung der
Armee hinreißen, wodurch dem
Staate große, nutzlose
Kosten erwuch- sen. Die bedenkliche
Lage, in die Delikt'
militär.
Maß- regeln und sonstige
Verwaltung
Griechenland stürz- ten,
erregten den
Widerstand der Großmächte, die durch gemeinsame
Noten die Abrüstung forderten.
Da D. aber
diesen
Aufforderungen keine Folge lei- stete, führte schließlich seine Politik zur
Abberufung der Gesandten Englands,
Deutschlands,
[* 17] Österreichs und
Italiens
[* 18] und zur
Blockade der griech.
Küsten durch ein
Geschwader der Großmächte,
Frankreich und
Rußland ausgenommen.
Der durch diese Er- eignisse hervorgerufenen nationalen Entrüstung ent- zog sich Delikt
durch
sein Entlassungsge- such. Dennoch kam er, da die
Wahlen eine große
Majorität für ihn ergeben hatten, wieder ans
Ruder. Seine äußere und innere Poli- tik, besonders die finanzielle Wirtschaft war aber eine solche, daß der König
dadurch veranlaßt wurde, ihn nebst feinem
Kabinett zu ent- lassen, obgleich die Kammer ihm
ein Vertrauens- votum erteilte.
Bei den Neuwahlen 15. Mai blieben seine
Anhänger bedeutend in der Minorität, indem sie nur
etwa 40 Sitze erlangten. Dock
[* 19] trat Delikt
in der neuen Kammersession wieder als Führer der Opposition gegen das Ministerium
Trikupis auf. Delikat (lat.), zart, wohlschmeckend, zartfühlend; Delikatesse
(frz.), Zartgefühl; Leckerbissen;Deli- kat essen, pikante, appetitreizende Eßwaren. Delikt
(lat. äslicwm), im allgemeinen eine unerlaubte, schuldhafte, rechtsverletzende, gesetz- übertretende
Handlung, welche
Strafe verdient und zum
Schadenersatz verpflichtet. Die
Römer
[* 20] unter- schieden zwischen äElicta. pudlica,
den mit öffentlicher
Strafe bedrohten Handlungen, und den äslicta private, wegen welcher auf Privatstrafe,
gewöhn- lich eine dem Kläger zu leistende Geldstrafe, geklagt werden tonnte. Wenn die heutigen Kriminalisten von Delikt
reden,
so verstehen sie darunter die mit öffent- licher
Strafe bedrohten Handlungen was die
Franzosen äölit im weitern
Sinne nennen,
während äeiit. im engern
Sinne oder äelit correo tiounei das bezeichnet, was wir
Vergehen nennen im
Gegensatz zu Verbrechen im engern
Sinne (crim68) und zu Polizeiübertretungen (conti-aveMionL). Nach dem Privatrecht verpflichten
die Delikt
den
Thäter zum
Schadenersatz (s. d.) und zur Herausgabe des Gewinns, welchen derselbe aus
den durch das Delikt
erlangten
Mitteln des Verletzten erworben hat. Die Verpflichtung und das Forderungsrecht
des Ver- letzten heißen Delikt
sobligation, das
Rechts- mittel des Verletzten dieDelikt
sklage. Sonst gab es auch privatrechtliche
Strafen als Folge des Delikt.
Diese sind aber beinahe ganz verschwunden, übrigens decken sich die Delikt des
öffentlichen
Rechts und die Delikt
des Privatrcchts nicht vollständig. Es giebt einige wenige unter
Strafe gestellte
Vergehen,
aus welchen eine Klage auf
Schadenersatz nach gemeinem
Recht nicht entspringt, und bezüglich der Polizeiüber- tretungen hat
nur das
Preuß. Allg. Landr. I, 6, §. 26 die Vorschrift, daß der, welcher ein auf Schadenverhütungen abzielendes Polizeigesetz
ver- nachlässigt, für allen Schaden, welcher durch die
¶
Verbrechen
(Delikt, lat. Crimen, Delictum), im allgemeinen jede widerrechtliche Handlung, welche mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Im engern Sinn und namentlich im Sinn unsers deutschen Strafgesetzbuchs, welches, ebenso wie das österreichische Strafgesetzbuch, die französische Dreiteilung der in Crimes, Délits und Contraventions angenommen hat, versteht man unter Verbrechen nur die schwereren Verbrechen. Das deutsche Strafgesetzbuch bezeichnet nämlich eine mit dem Tod, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung als Verbrechen, eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mk. bedrohte Handlung als Vergehen und eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bedrohte Handlung als Übertretung. Im Anschluß daran verweist das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz die schweren Verbrechen vor die Schwurgerichte, abgesehen von den gegen Kaiser oder Reich gerichteten Verbrechen des Hochverrats und des Landesverrats, welche vom Reichsgericht abgeurteilt werden.
Die Übertretungen und diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bedroht sind, gehören vor die Schöffengerichte; auch ist es den Strafkammern der Landgerichte nachgelassen, eine Reihe leichterer Vergehen auf Antrag der Staatsanwaltschaft an die Schöffengerichte zu verweisen, wenn in dem einzelnen Fall voraussichtlich keine höhere Strafe als die angegebenen eintreten wird. Außerdem werden Beleidigungen und Körperverletzungen, welche im Weg der Privatklage zu verfolgen sind, ebenfalls von den Schöffengerichten abgeurteilt; ferner der einfache Diebstahl und Betrug, einfache Unterschlagung und Sachbeschädigung, wofern der Wertbetrag des Verbrechensgegenstandes die Summe von 25 Mk. nicht übersteigt, und endlich Begünstigung und Hehlerei, wenn die verbrecherischen Handlungen, auf welche sie sich beziehen, ebenfalls in die schöffengerichtliche Kompetenz fallen.
Für diejenigen Vergehen, welche nicht vor die Schöffengerichte gehören, sind die Strafkammern der Landgerichte zuständig;
ferner für diejenigen Verbrechen, welche höchstens mit fünfjähriger Zuchthausstrafe bedroht sind;
sodann für die Verbrechen jugendlicher, d. h. noch nicht 18jähriger, Personen;
für gewisse Unzuchtsverbrechen;
für schweren Diebstahl und schwere Hehlerei und für Betrug, Diebstahl und Hehlerei im wiederholten Rückfall;
endlich auch für die in verschiedenen Reichsgesetzen, wie z. B. im Bank- und Aktiengesetz, für strafbar erklärten Handlungen.
Was die allgemeinen Einteilungen der Verbrechen im weitern Sinn anbelangt, so pflegt man zwischen Begehungs- und Unterlassungsverbrechen zu unterscheiden, je nachdem sie durch positive Handlungen oder durch Unterlassungen zu schulden gebracht, zwischen dolosen und kulposen Verbrechen, je nachdem sie vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise begangen werden, und zwischen vollendeten (konsummierten) und versuchten Verbrechen, je nachdem der beabsichtigte Erfolg eingetreten ist oder nicht.
Kommt zu einer verbrecherischen Handlung noch ein besonderes straferhöhendes Moment, z. B. zum Diebstahl Einbruch, Einsteigen oder Erbrechen von Behältnissen, hinzu, so spricht man von einem ausgezeichneten (qualifizierten) im Gegensatz zum einfachen Verbrechen. Wird dagegen eine verbrecherische Handlung milder bestraft als das Gattungsverbrechen, so liegt ein privilegiertes Verbrechen vor. Eine Mehrheit verbrecherischer Handlungen, welche zusammen als ein einziges Verbrechen angesehen und bestraft wird, ist ein sogen. fortgesetztes Verbrechen (s. d.).
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 1; Gerichtsverfassungsgesetz, § 27-29, 73-75, 80, 136; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 1.