Delictum
(lat.), Verbrechen (s. d.).
8 Wörter, 65 Zeichen
(lat.), Verbrechen (s. d.).
(Delikt, lat. Crimen, Delictum), im allgemeinen jede widerrechtliche Handlung, welche mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Im engern Sinn und namentlich im Sinn unsers deutschen Strafgesetzbuchs, welches, ebenso wie das österreichische Strafgesetzbuch, die französische Dreiteilung der in Crimes, Délits und Contraventions angenommen hat, versteht man unter Verbrechen nur die schwereren Verbrechen. Das deutsche Strafgesetzbuch bezeichnet nämlich eine mit dem Tod, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung als Verbrechen, eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mk. bedrohte Handlung als Vergehen und eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bedrohte Handlung als Übertretung. Im Anschluß daran verweist das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz die schweren Verbrechen vor die Schwurgerichte, abgesehen von den gegen Kaiser oder Reich gerichteten Verbrechen des Hochverrats und des Landesverrats, welche vom Reichsgericht abgeurteilt werden.
Die Übertretungen und diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bedroht sind, gehören vor die Schöffengerichte; auch ist es den Strafkammern der Landgerichte nachgelassen, eine Reihe leichterer Vergehen auf Antrag der Staatsanwaltschaft an die Schöffengerichte zu verweisen, wenn in dem einzelnen Fall voraussichtlich keine höhere Strafe als die angegebenen eintreten wird. Außerdem werden Beleidigungen und Körperverletzungen, welche im Weg der Privatklage zu verfolgen sind, ebenfalls von den Schöffengerichten abgeurteilt; ferner der einfache Diebstahl und Betrug, einfache Unterschlagung und Sachbeschädigung, wofern der Wertbetrag des Verbrechensgegenstandes die Summe von 25 Mk. nicht übersteigt, und endlich Begünstigung und Hehlerei, wenn die verbrecherischen Handlungen, auf welche sie sich beziehen, ebenfalls in die schöffengerichtliche Kompetenz fallen.
Für diejenigen Vergehen, welche nicht vor die Schöffengerichte gehören, sind die Strafkammern der Landgerichte zuständig;
ferner für diejenigen Verbrechen, welche höchstens mit fünfjähriger Zuchthausstrafe bedroht sind;
sodann für die Verbrechen jugendlicher, d. h. noch nicht 18jähriger, Personen;
für gewisse Unzuchtsverbrechen;
für schweren Diebstahl und schwere Hehlerei und für Betrug, Diebstahl und Hehlerei im wiederholten Rückfall;
endlich auch für die in verschiedenen Reichsgesetzen, wie z. B. im Bank- und Aktiengesetz, für strafbar erklärten Handlungen.
Was die allgemeinen Einteilungen der Verbrechen im weitern Sinn anbelangt, so pflegt man zwischen Begehungs- und Unterlassungsverbrechen zu unterscheiden, je nachdem sie durch positive Handlungen oder durch Unterlassungen zu schulden gebracht, zwischen dolosen und kulposen Verbrechen, je nachdem sie vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise begangen werden, und zwischen vollendeten (konsummierten) und versuchten Verbrechen, je nachdem der beabsichtigte Erfolg eingetreten ist oder nicht.
Kommt zu einer verbrecherischen Handlung noch ein besonderes straferhöhendes Moment, z. B. zum Diebstahl Einbruch, Einsteigen oder Erbrechen von Behältnissen, hinzu, so spricht man von einem ausgezeichneten (qualifizierten) im Gegensatz zum einfachen Verbrechen. Wird dagegen eine verbrecherische Handlung milder bestraft als das Gattungsverbrechen, so liegt ein privilegiertes Verbrechen vor. Eine Mehrheit verbrecherischer Handlungen, welche zusammen als ein einziges Verbrechen angesehen und bestraft wird, ist ein sogen. fortgesetztes Verbrechen (s. d.).
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 1; Gerichtsverfassungsgesetz, § 27-29, 73-75, 80, 136; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 1.
in der Jägerei, s. Bruch, S. 484.