Delegation
(lat., im Rechtswesen »Überweisung«),
eine Unterart der Novation, d. h. des Vertrags, welcher geschlossen wird, um eine bestehende Obligation aufzuheben und eine andre an die Stelle derselben zu setzen. Meist besteht die Delegation in dem Rechtsgeschäft, wodurch an die Stelle des alten Schuldners ein neuer Schuldner tritt, und zwar erfolgt dieses Eintreten im Auftrag des erstern und unter Zustimmung des Gläubigers. Der Umstand, daß der alte Schuldner mit zustimmen muß, unterscheidet die Delegation von der Expromission.
Der erste Schuldner (Delegant, delegans) überweist seine Schuldverpflichtung an einen andern, dieser andre (Delegat, delegatus) tritt in des erstern Schuld und steht für die Erfüllung der Verpflichtung ein, und der Gläubiger (Delegatar, delegatarius) nimmt diese Veränderung an. Eine Delegation kann aber auch so vorkommen, daß an die Stelle des alten Gläubigers ein neuer Gläubiger tritt, indem der bisherige Gläubiger (delegans) seine Forderungen einem andern (delegatarius, Delegatar) überweist und der Schuldner (delegatus, Delegat) diesen nun als seinen Gläubiger anerkennt.
Von der Zession unterscheidet sich diese Delegation wesentlich dadurch, daß in jener gar keine Novation enthalten ist, indem der Schuldner gegen seinen alten Gläubiger nicht frei wird, wie bei der Delegation. Bei der Delegation wird eben das bisher bestehende Obligationsverhältnis gänzlich aufgelöst und durch den Eintritt des neuen Gläubigers oder Schuldners ein neues Schuldforderungsverhältnis zwischen dem Delegatar und dem Debitor, resp. creditor delegatus begründet. Auch versteht man unter Delegation Übertragung der Gerichtsbarkeit für einen einzelnen Fall oder für eine Klasse von Geschäften, daher die Ausdrücke delegierte Gerichtsbarkeit, delegierter Richter.
Das moderne Staatsrecht und so insbesondere auch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz gehen von dem Grundsatz aus, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Es kann also von einer Delegation eines Richters nur dann die Rede sein, wenn der nach Gesetz und Diensteinrichtung berufene Richter im gegebenen Fall seinen Funktionen nicht obliegen kann, z. B. wenn er mit Recht abgelehnt worden ist, so daß ein andrer Richter an seine Stelle treten muß.