Delcredĕre
(ital.; franz. Ducroire; engl.
Guarantee, Delcredere
), in der Handelssprache die vertragsmäßig übernommene Gewährleistung für den
Eingang einer Forderung, z. B. die von einem
Vertreter
(Agenten, Handlungsreisenden) übernommene Haftung für die Forderungen
aus den durch sie abgeschlossenen
Geschäften. Der
Kommissionär (s. d.) steht nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 370)
für die
Zahlung oder die anderweitige
Erfüllung der
Verbindlichkeit seiner Kontrahenten ein, wenn dies
von ihm übernommen oder am Ort seiner
Niederlassung Handelsgebrauch ist. Delcredere
stehen bedeutet demnach die Übernahme einer
solchen
Garantie.
Für die Gewährleistung selbst wird eine Vergütung in Prozenten vom Werte des betreffenden Gegenstandes bewilligt. Delcredere
oder
Delcredere
-Provision heißt dann auch diese für das gedachte Gutsagen gewährte
Entschädigung, deren
Höhe je nach dem
Umfang der Gefahr, d. h. nach der Länge der Kreditfrist, dem Kreditgesetze, der größern
oder geringern Rechtssicherheit des betreffenden
Landes und dem Vertrauen in dessen Handelsstand, verschieden ist. In
Deutschland
[* 2] schwankt das Delcredere
bei Warenverkäufen zwischen 1‒3 Proz. Bisweilen wird das Delcredere
nur für einen gewissen
Teil der Forderung, z. B. bis zu 20 Proz. übernommen. In
England rechnet bei Lieferungsgeschäften in ausländischen Produkten, welche noch unterwegs sind, der Makler außer seiner
Courtage ein mit dieser gleich hohes Delcredere
(½ Proz.) an, indem er sich für die Zahlungsfähigkeit
des Käufers verbürgt.