Delation
(lat.),
Anzeige; im
Erbrecht (delatio hereditatis) der Anfall einer
Erbschaft im Unterschied von deren
Erwerb
(Acquisition). Die Delation
tritt bei der
Erbfolge aus einem
Testament mit dem
Tode des
Erblassers ein. Die Delation
der
Intestaterbfolge setzt überdies noch das Nichtvorhandensein eines
Testaments voraus. Nach deutschem
Recht kann ein
Erbe aber
auch durch
Vertrag bestimmt werden, so daß also noch ein dritter Delation
sgrund zu der Delation
aus
dem
Gesetz und der Delation
aus einem
Testament hinzukommt. Der Zustand der Delation
hört mit dem eigentlichen
Erwerb, also etwa mit der
Erklärung der
Annahme oder mit entsprechenden konkludenten
Handlungen, auf. Im
Prozeß ist Eidesdelation
s. v. w. Zuschiebung
eines Haupteides.
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