Dekrēt
(lat. Decretum), im allgemeinen jede Verfügung oder Entscheidung, jeder Erlaß einer Behörde; die von der Staatsregierung an eine bestimmte Person erlassene Verfügung (Anstellungs-, Besoldungs-, Bestallungs-, Aufnahme-, Entlastungsdekret u. dgl.); im engern Sinn eine richterliche oder überhaupt obrigkeitliche Verfügung, welche auf einseitiges Ansuchen der Parteien ergeht, im Gegensatz zur Entscheidung nach rechtlichem Gehör beider Teile, dem sogen. Bescheid (Erkenntnis, Sentenz, Urteil, Entscheidung). Diejenigen richterlichen Dekrete, welche sich bloß auf die Leitung des Prozesses beziehen, teilt man ein in Ladungsdekrete (citationes), Kommunikativdekrete, behufs Mitteilung einer Prozeßschrift erlassen, und Notifikationsdekrete, welche zum Zweck der Benachrichtigung einer Partei von einer Prozeßhandlung ergehen. Ihrem Inhalt nach sind die Dekrete monitorisch, wenn der Partei nur eröffnet wird, daß es ihr freistehe, einer Handlung beizuwohnen, oder arktatorisch, wenn ihr etwas befohlen wird. Übrigens wurden früher auch Endurteile zuweilen als Dekrete (Dezisivdekrete) bezeichnet, während für Dekrete, welche im Lauf eines Prozesses ergingen, der Ausdruck »Interlokute« gebräuchlich war.