Dekrēt
(lat.
Decretum), im allgemeinen jede
Verfügung oder
Entscheidung, jeder
Erlaß einer Behörde; die von der Staatsregierung
an eine bestimmte
Person erlassene
Verfügung
(Anstellungs-,
Besoldungs-,
Bestallungs-,
Aufnahme-, Entlastungsdekret
u. dgl.); im engern
Sinn eine richterliche oder überhaupt obrigkeitliche
Verfügung, welche auf einseitiges Ansuchen der
Parteien
ergeht, im
Gegensatz zur
Entscheidung nach rechtlichem
Gehör
[* 2] beider Teile, dem sogen.
Bescheid
(Erkenntnis,
Sentenz,
Urteil,
Entscheidung).
Diejenigen richterlichen Dekrete
, welche sich bloß auf die Leitung des
Prozesses beziehen, teilt man ein
in Ladungsdekrete
(citationes),
Kommunikativdekrete, behufs Mitteilung einer Prozeßschrift erlassen, und
Notifikationsdekrete,
welche zum
Zweck der Benachrichtigung einer
Partei von einer Prozeßhandlung ergehen. Ihrem
Inhalt nach sind die Dekrete
monitorisch,
wenn der
Partei nur eröffnet wird, daß es ihr freistehe, einer
Handlung beizuwohnen, oder arktatorisch, wenn ihr etwas befohlen
wird. Übrigens wurden früher auch
Endurteile zuweilen als Dekrete
(Dezisivdekrete
) bezeichnet, während
für Dekrete
, welche im
Lauf eines
Prozesses ergingen, der
Ausdruck
»Interlokute« gebräuchlich war.