Deklaration
(lat.), Erklärung;
in der Logik s. v. w. Definition;
im Rechtswesen die offizielle Angabe über einen Zustand oder eine Thatsache, insbesondere die eine Haftverbindlichkeit bedingende Erklärung (so deklariert der Schuldner seine Insolvenz vor Gericht, der Absender dem Frachtführer Wert und Beschaffenheit von ihm überlieferten Gütern);
besonders üblich im Steuerwesen als Angaben über Thatsachen, welche zur Bemessung der Steuerschuldigkeit dienen;
dann im
Handel die
für
Zwecke der Frachtberechnung, statistischer
Erhebungen oder der Verzollung vom Warenführer abzugebende
Erklärung über
die Gegenstände, welche über die
Grenze verbracht werden sollen. In
Deutschland
[* 2] werden generelle und
spezielle Deklaration
unterschieden.
Die generelle Deklaration
, welche bei der Einfuhr auf
Eisenbahnen
(Ladungsverzeichnis) oder von der
See her
(Manifest) abzugeben ist, muß nach dem Zollgesetz von 1869 enthalten: die Zahl der
Wagen oder bei
Schiffen
Namen oder Nummer;
Namen und Wohnort der Warenempfänger;
Zahl der Kolli, Verpackungsart, Zeichen und Nummern derselben, Gattung der Waren im allgemeinen;
außerdem beim Eingang auf der Eisenbahn das Bruttogewicht der Waren.
Die Richtigkeit dieser Angaben
muß der
Deklarant versichern und durch seine
Unterschrift verbürgen. In der speziellen Deklaration
, deren es in der
Regel für weitere
Abfertigung der eingeführten
Waren, dann bei
Waren, welche nicht auf der
Eisenbahn oder zu
Schiff
[* 3] eingehen,
bedarf, sind
Menge und
Gattung der
Waren nach den Benennungen und
Maßstäben des
Zolltarifs anzugeben sowie, welche Abfertigungsform
begehrt wird. Die Deklaration
hat in der
Regel schriftlich zu erfolgen. Die mündliche Deklaration
ist zugelassen bei
Ladungen,
für welche weniger als 9 Mk.
Zoll zu zahlen ist, dann bei von Reisenden mitgeführten und nicht für den
Handel bestimmten
Gegenständen.
Bei nicht rechtzeitiger
Abgabe der Deklarationen
werden die
Waren auf
Kosten und
Gefahr der Interventen in amtlichen Gewahrsam
genommen. Unrichtige oder unterlassene Deklaration
verbotener Gegenstände, falsche spezielle Deklarationen
u. dgl. konstituieren den
Begriff der strafbaren
Konterbande oder
Defraudation. Der
Regel nach wird diese schon dann als verübt
angenommen, wenn die betreffenden
Thatsachen erwiesen sind; des Nachweises der rechtswidrigen Absicht bedarf es nicht.
Waren,
welche mit der
Post eingehen, muß eine im
Ausland ausgestellte Deklaration
(Inhaltserklärung) beigegeben sein. Ebenso
sind Sendungen, welche mit der
Post nach dem
Ausland gehen, mit 2-4 teils in deutscher, teils in englischer oder französischer
Sprache
[* 4] ausgestellten Deklarationen
zu versehen. Für dieselben sind gedruckte
Formulare zu benutzen.