Defékt
(lat.), mangelhaft, unvollzählig;
als Substantiv s. v. w. Mangel, Fehler;
daher Defekt
bogen,
s. v. w. fehlender oder beschädigter
Bogen;
[* 3]
Kassendefekt, der in der Kasse gegen den buchmäßigen Bestand weniger vorhandene Betrag (Manko);
Defekte
der Beamten bei
Kassen und öffentlichen
Verwaltungen werden, was den Betrag und die Ersatzpflicht
betrifft, von der Aufsichtsbehörde festgestellt.
Solche Beschlüsse sind nach der
Gesetzgebung verschiedener
Staaten sofort
vollstreckbar, so z. B. nach preußischem
Recht, welches aber dem Beamten außer dem
Rekurs an die höhere
Verwaltungsbehörde auch das Betreten des
Rechtswegs binnen Jahresfrist gestattet. Dasselbe gilt nach dem deutschen Reichsbeamtengesetz
(§ 134 ff.).
Hat der Beamte sich
Gelder, welche er in amtlicher Verwahrung hatte, rechtswidrig zugeeignet, so trifft ihn die
schwere
Strafe der
Unterschlagung (s. d.); defekt
ieren, eine
Rechnung in Beziehung auf etwanige
Rechnungsfehler durchsehen.