Declaratio
libelli
(lat.), im frühern
Prozeß die
Erläuterung der
Klage oder eines sonstigen
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Parteivorbringens, namentlich die Erklärung der vortragenden Partei über die von ihr gebrauchten Ausdrücke, also die Auslegung derselben. Nach modernem Prozeßrecht soll der Richter von Amts wegen durch geeignete Fragestellung (Fragerecht) darauf hinwirken, daß unklare Vor- und Anträge erläutert und erklärt werden, so namentlich nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 130). Nach deutschem Prozeßrecht (Zivilprozeßordnung, § 240) ist jede Berichtigung oder Ergänzung der Klage in thatsächlicher und in rechtlicher Beziehung zulässig, sofern dieselbe nicht etwa eine Änderung des Klagegrundes enthält.