Declaratio
sententiae
(lat.), im frühern Prozeßrecht die
Erläuterung eines dunkeln, mehrdeutigen oder unbestimmten
gerichtlichen Erkenntnisses durch den
Richter, welcher dasselbe erteilt hat. Eine solche konnte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom
Richter jederzeit von
Amts wegen vorgenommen, aber auch von den
Parteien mittels besondern
Deklarationsgesuchs
erbeten werden. Die deutsche
Zivilprozeßordnung kennt die Erteilung eines deklaratorischen
Urteils (sententia declaratoria
oder auch bloß declaratoria) nicht mehr. Die
Partei, welche sich durch die Unklarheit des
Urteils geschädigt glaubt,
muß vielmehr von den geordneten
Rechtsmitteln im gegebenen
Fall
Gebrauch machen und den höhern
Richter angehen.