im Kriegswesen im allgemeinen alles, was gegen feindliches Feuer, gegen Sicht und feindliche
Angriffe schützt; im Sinn der Befestigungskunst der Schutz, den einzelne Tirailleure, Schützenlinien oder Truppenabteilungen
hinter Hecken, Bäumen, Mauern, Erdhaufen, Löchern, Gruben, Dämmen, Terrainwellen etc. finden. Hiernach unterscheidet man natürliche
und künstliche Deckungen; erstere bietet das Gefechtsfeld, letztere werden von den Truppen hergerichtet, oder erstere werden
auch künstlich verstärkt, z. B. durch Anschütten von Erde an Mauern, Hecken, durch Anlegen von Hindernismitteln
(s. d.). Im Festungskrieg sollen Brustwehren, Traversen, Panzerungen etc. gegen Flachfeuer (s. d.), bombensicher eingedeckte Räume,
wie Kasematten, Hohltraversen, Hangards, Unterstände etc. gegen Wurffeuer decken.
Diese Deckungen haben durch die in der Neuzeit außerordentlich gesteigerte Treffsicherheit und Geschoßwirkung der
Geschütze und Gewehre an Wert so gewonnen, daß die Feldtruppen aller Armeen zu schleuniger Herrichtung von Deckungen, z. B.
Schützenlöchern, Schützengräben, Geschützeinschnitten, in weit reicherm Maß als früher mit tragbarem Schanzzeug ausgerüstet
sind. Ruhende oder marschierende Truppen decken sich gegen überraschende Angriffe des Feindes durch Vorposten, Avantgarde etc.
(s. Sicherheitsdienst). Unter Deckung einzelner Terrainabschnitte, Operationsgebiete etc.
versteht man deren Sicherung gegen feindliche Unternehmungen durch zweckmäßige Aufstellung oder Bewegung eigner Truppen. - Der
Fechter deckt sich, indem er eine Stellung oder Auslage wählt, welche dem Gegner nur wenige, leicht zu verteidigende Blößen
darbietet (s. Fechtkunst).
im Handelswesen alles,
was jemandem, welcher zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung
gemacht hat oder machen soll, Sicherheit für den Ersatz des von ihm Aufgeopferten oder diesen Ersatz selbst bietet. Ein auf
Schaffung dieser Sicherheit oder dieses Ersatzes gerichtetes Rechtsgeschäft heißt Deckungsgeschäft, Revalierungsgeschäft,
Revalisationsgeschäft. Nach obigem unterscheidet man Deckung als Sicherheit und Deckung als Ersatz. In einem weitern
Sinn wird die Deckung verstanden, wenn man damit die Maßregeln meint, welche jemand allgemein ergreifen kann,
um sich vor Verlusten im Rechtsverkehr zu schützen oder solche sich selbst zu ersetzen; in diesem letztern Sinn spricht man
von sich decken im Börsenverkehr, bei Realisationsgeschäften, deren Zweck es ist, Spekulationsgeschäfte
zu decken, von Deckung in Kost-, Report- und Prolongationsgeschäften, ferner vom Deckungskauf und Deckungsverkauf (Deckungskauf
als Selbsthilfekauf; s. Gareis in Endemanns »Handbuch des Handelsrechts«, Bd. 1, S. 619, 732 ff.).
Der oben vorangestellte Begriff einer Deckung im juristisch-technischen Sinn läßt erkennen, daß die Deckung sowohl in der Rolle der
Sicherstellung als in der der Ersatzleistung hauptsächlich in den Fällen einer aufgetragenen oder unaufgetragenen
Geschäftsführung für einen andern (Mandat und negotiorum gestio) zur praktischen Verwertung kommt, im Handelsverkehr namentlich
bei Anweisungen, insbesondere bei Bankanweisungen (Checks) und bei gezogenen Wechseln.
Wer einen Wechsel oder Check, welcher auf ihn gezogen ist, annimmt und zahlt (acceptiert und honoriert),
der kann von dem Aussteller des betreffenden Papiers Deckung (Revalierung) beanspruchen, d. h. verlangen, daß ihm der zur Zahlung
aufgewendete Betrag ersetzt werde. In diesem Fall ist die Zahlung auf Kredit (à découvert, in blanco, auf Borg) geschehen und
die Deckung demnach der nachfolgende Ersatz des anweisungsgemäß bezahlten Betrags. Dies dürfte aber der
bei weitem seltenere Fall und die Deckung dem Bezogenen des Wechsels oder der Anweisung in der Regel bereits vor der Fälligkeit übermittelt
sein.
Beim Check ist dies regelmäßig Voraussetzung. Die Deckung kann auch in einem Schuldverhältnis liegen, inhaltlich
dessen der Zahlende (Deckungsberechtigte) Schuldner des auf ihn ziehenden Ausstellers der Anweisung oder
des Wechsels ist. Im Wechsel wird die Art der Deckung übungsgemäß durch die sogen. Revalierungsklausel
angedeutet, welche lautet: »und stellen den Wert in Rechnung« od. dgl.;
»laut Bericht«, d. h. so, wie durch den Avisbrief des nähern mitgeteilt wird.
In den Wechseln auf fremde
Rechnung verwahrt sich der Aussteller gegen die Verpflichtung zur Deckung ausdrücklich und zwar regelmäßig durch
die Worte »und stellen den Wert auf Rechnung des Herrn N. N.«, nämlich eines Dritten, dessen Name gewöhnlich mit den Anfangsbuchstaben
angedeutet wird, so z. B. in der Kommissionstratte, welche der Aussteller für Rechnung eines Kommittenten
trassiert, und durch deren Zahlung dieser letztere dem Zahlenden deckungspflichtig wird. Bei Notenbanken heißt Deckung der Betrag,
welcher zum Zweck der eventuellen augenblicklichen Einlösung der emittierten Banknoten in Vorrat gehalten werden muß (vgl.
Deutsches Bankgesetz vom § 13 u. 17). Unter bankmäßiger Deckung wird
die Deckung verstanden, welche in der Hingabe oder Hinterlegung von barem Geld oder leicht zu versilbernden
Wertpapieren nach näherer Bestimmung besteht.