Deckladung
,
im Seehandelsrecht diejenigen
Güter, welche auf das
Verdeck des Schiffs verladen werden. Weil durch dieselben
die Gefahr entsteht, daß das Schiff
[* 2] überladen wird, und ferner durch sie die
Schiffsmannschaft in ihren
Arbeiten behindert werden kann, war früher die Deckladung
nach manchen deutschen
Rechten dem Schiffer unbedingt verboten. Das Deutsche
[* 3] Handelsgesetzbuch Art. 567 verbietet dem
Verfrachter nur, ohne Genehmigung des
Abladers dessen
Güter auf das
Verdeck zu verladen
oder an die Seiten des Schiffs zu hängen.
Durch die
Übertretung dieses Verbots wird eine Haftpflicht des
Verfrachters gegenüber dem
Befrachter begründet.
Wenn aber die Verladung auf
Deck
an sich eine Verletzung der dem Schiffer hinsichtlich ordnungsmäßiger Beladung obliegenden
Sorgfalt darstellt, haften trotz einer Genehmigung des
Abladers Schiffer oder
Reeder den Schiffs- und übrigen Ladungsinteressenten
für allen durch die Deckladung
entstandenen Schaden. Von dem
Vorbehalt des Art. 567, daß die Landesgesetze die
Regel des Art. 567 für die Küstenschiffahrt außer Anwendung setzen können, hat keine deutsche Landesgesetzgebung Gebrauch
gemacht. Die engl. Praxis gestattet die Deckladung
nur da, wo usancemäßig die
Güter auf
Deck verladen werden. Gewisse Holzdeckladungen
sind für die Winterszeit bei
Strafe verboten (Merchant Shipping
Act vom 15. Aug.,
Sect. 24). Das franz.
Recht
(Code de commerce Art. 229) gestattet die Deckladung
bei der kleinen Küstenschiffahrt (petit cabotage), während
es im übrigen ebenso wie das holländ., belg., portug.,
finländ.
Seerecht mit dem deutschen
Rechte im wesentlichen übereinstimmt.
In den Fällen der großen
Haverei (s. d.)
bleiben die
Beschädigungen und
Verluste der Deckladung
nach Art. 710 des
Deutschen Handelsgesetzbuchs stets außer
Ansatz, im wesentlichen
auch nach den übrigen Seerechten, soweit sie die Deckladung
nicht gestatten. Doch ist nach Holländ. Handelsgesetzbuch
Art. 733 für
Güter, welche ohne Zustimmung des
Abladers auf
Deck verladen sind,
Entschädigung für große
Haverei zu geben.