Décharge
(franz., spr. -schársch; »Entlastung«),
die Entlastung eines Rechnungsführers nach Ablegung der Rechnung durch Gutheißen der letztern; daher dechargieren, s. v. w.
entlasten, das
Resultat einer Rechnung anerkennen und genehmigen. Besonders wichtig ist die Décharge
für
das Rechnungswesen öffentlicher
Korporationen, namentlich der
Gemeinden und Kommunalverbände, für welche die
Stelle, die
den rechnungsführenden Beamten zu dechargieren, und die Art und
Weise, wie dies zu geschehen hat, genau bestimmt sind. Im
konstitutionellen Staatsleben hat die
Volksvertretung der
Regierung mit Rücksicht auf den zwischen beiden
vereinbarten
Etat nach
Abschluß und Vorlegung der Staatshaushaltsrechnungen die Décharge
zu erteilen. Hierdurch wird die Staatsregierung
von einer weitern Haftverbindlichkeit für die etatsmäßige Verwendung der Staatsmittel entbunden. Bei
Aktiengesellschaften
und
Genossenschaften erteilt die
Generalversammlung, zumeist auf
Vorschlag einer Revisionskommission, die Décharge
nach
Prüfung und
Feststellung der von der
Direktion und vom
Aufsichtsrat vorzulegenden
Bilanz und Jahresrechnung. - In der
ältern Kriegskunstsprache bezeichnet Décharge
das gleichzeitige Abfeuern der
Gewehre durch die Truppenkörper, zuweilen auch Generaldecharge
genannt. - Im Bauwesen ist Décharge
s. v. w. Strebeband, Kopfband, Winkelband,
Bug, auch ein meist aus
Ziegeln hergestellter
Entlastungsbogen
[* 2] über dem
Sturz einer
Thür- oder Fensteröffnung.