Debatte
(frz.) oder Diskussion, ein unter der Leitung eines Vorsitzenden in geregelter Aufeinanderfolge und Abwechselung der Sprechenden (also nicht in der freiern Form der Konversation) stattfindender Meinungsaustausch mehrerer Personen. Vorzugsweise gebraucht man beide Ausdrücke von solchen Verhandlungen, bei denen es auf die Fassung eines praktischen Beschlusses ankommt; in noch engerm Sinne aber von den Verhandlungen polit. Versammlungen, namentlich repräsentativer Körperschaften.
Nach dem in diesen meistenteils üblichen Gebrauche wird, wenigstens bei wichtigern Gegenständen, insbesondere bei der Beratung von Gesetzen, die Debatte oder Diskussion geteilt in eine allgemeine, die sich über das Princip des Gesetzes verbreitet (Generaldebatte), und eine specielle, die sich an die einzelnen Punkte desselben anknüpft (Specialdebatte). Im engl. Parlament trennt man diese beiden Stadien der Beratung noch schärfer, indem dort nur die Debatte über das allgemeine Princip des Gesetzes in öffentlicher Sitzung des Parlaments und mit allen parlamentarischen Formen vor sich geht, wogegen die Diskussion der Einzelheiten in einer mehr vertraulichen, nichtöffentlichen Sitzung, einem sog. Komitee des Hauses, stattfindet. Im Deutschen Reichstag ist die Debatte geordnet durch die Vorschriften der Geschäftsordnung §§. 42‒48. Danach darf das Wort nur ergreifen, wer vom Präsidenten nach der Reihenfolge der Rednerliste zum Worte zugelassen ist.
Nur Vertreter der Regierung (des Bundesrates) müssen jederzeit auf Verlangen das Wort erhalten; ebenso können zur Geschäftsordnung jederzeit auch von Mitgliedern des Hauses Bemerkungen gemacht werden; persönliche Bemerkungen dagegen sind nur zum Schluß der Debatte oder Sitzung zulässig, sog. faktische Bemerkungen überhaupt unzulässig. Die Debatte bei Gesetzentwürfen ist in erster Lesung nur General-, in zweiter nur Special-, in dritter General- und Specialdebatte. Antrag auf Schluß der Debatte bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Das Wort entzogen werden kann einem Redner nur durch Beschluß der Versammlung auf Anfrage des Präsidenten nach vorhergegangener zweimaliger Verwarnung. (S. Ordnungsruf.)