Debatte
(frz.) oder Diskussion, ein unter der Leitung eines Vorsitzenden in geregelter Aufeinanderfolge und Abwechselung der Sprechenden (also nicht in der freiern Form der Konversation) stattfindender Meinungsaustausch mehrerer Personen. Vorzugsweise gebraucht man beide Ausdrücke von solchen Verhandlungen, bei denen es auf die Fassung eines praktischen Beschlusses ankommt; in noch engerm Sinne aber von den Verhandlungen polit. Versammlungen, namentlich repräsentativer Körperschaften.
Nach dem in diesen meistenteils üblichen Gebrauche wird, wenigstens bei wichtigern Gegenständen, insbesondere bei der
Beratung
von Gesetzen, die Debatte
oder Diskussion geteilt in eine allgemeine, die sich über das Princip
des Gesetzes verbreitet
(Generaldebatte), und eine specielle, die sich an die einzelnen Punkte desselben anknüpft
(Specialdebatte).
Im engl. Parlament trennt man diese beiden Stadien der
Beratung noch schärfer, indem dort nur die Debatte
über das allgemeine
Princip des Gesetzes in öffentlicher Sitzung des Parlaments und mit allen parlamentarischen Formen vor
sich geht, wogegen die Diskussion der Einzelheiten in einer mehr vertraulichen, nichtöffentlichen
Sitzung, einem sog.
Komitee des Hauses, stattfindet. Im
Deutschen
Reichstag ist die Debatte
geordnet durch die Vorschriften der Geschäftsordnung §§.
42‒48. Danach darf das Wort nur ergreifen, wer vom Präsidenten nach der Reihenfolge der Rednerliste
zum Worte zugelassen ist.
Nur
Vertreter der Regierung (des
Bundesrates) müssen jederzeit auf Verlangen das Wort erhalten; ebenso können zur Geschäftsordnung
jederzeit auch von Mitgliedern des Hauses Bemerkungen gemacht werden; persönliche Bemerkungen dagegen sind nur zum
Schluß
der Debatte
oder Sitzung zulässig, sog. faktische Bemerkungen überhaupt
unzulässig. Die Debatte
bei Gesetzentwürfen ist in erster Lesung nur
General-, in zweiter nur
Special-, in dritter
General- und
Specialdebatte.
Antrag auf
Schluß der Debatte
bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Das Wort entzogen werden kann einem
Redner nur durch Beschluß der Versammlung auf Anfrage des Präsidenten nach vorhergegangener zweimaliger
Verwarnung. (S. Ordnungsruf.)