in den lateinisch abgefaßten
Urkunden des
Mittelalters die
Formel, welche der
Angabe der Zeit (meist auch des
Orts) der
Ausstellung derselben vorangestellt wurde, oft in
Verbindung mit
Actum (s. d.), was
den Zeitpunkt angibt, in welchem über den
Inhalt des betreffenden Schriftstücks verhandelt wurde. Gegenwärtig bedeutet
Datum (als
Substantiv) s. v. w.
Orts- und Zeitangabe selbst. Die Art und
Weise der Angabe desJahrs und
Tags,
das
Datieren,
war in verschiedenen
Ländern und
Zeiten verschieden.
Die Alten pflegten nach den Regierungsjahren ihrer
Könige und obersten Magistratspersonen zu datieren. Die abendländischen
Völker datierten im
Mittelalter ebenso, gaben aber zugleich oder auch allein das Jahr nach der
GeburtChristi in ihren
Urkunden
an und fügten oft auch noch die
Indiktion oder
Römerzinszahl hinzu. Als
Tag setzte man den Monatstag entweder
nach der Zahlordnung oder nach dem
Namen eines
Heiligen oder
Festes.
Datieren heißt auch die
Zeitrechnung für etwas Bestehendes
von einem Ereignis an beginnen. Datumut supra,
ut retro, das Datum wie
oben, wie umstehend.
In der
Statistik ist Datum jede einzelne
Beobachtung über den Zustand einer
Erscheinung in einem gegebenen
Raum und zu einer bestimmten Zeit. Man beschränkt diesen
Ausdruck auf die Teilbeobachtung einer bestimmten Massenbeobachtung.
War diese
Beobachtung eine systematische, dann sind auch die
Daten systematische. Beliebig aus verschiedenen
Zeiten und
Räumen
zusammengestellteBeobachtungen sind nicht Teile einer fortlaufenden Beobachtungsreihe, wie solche die
Statistik verlangt.
Daten
(Data,
Mehrzahl von Datum),
Thatsachen, Thatsächliches; bei Euklid und andern
GeometernSätze, welche aussagen,
daß, wenn gewisse
Dinge gegeben, andre mit gegeben sind.
Data et Accepta,
Ausgabe und
Einnahme. Vgl.
Dato.
ursprünglich die Bezeichnung für die auf der Ausfertigung einer Urkunde mit Angabe des Tags
verzeichnete Aushändigung an den, für welchen die Ausfertigung bestimmt war, im Gegensatz zu Actum, der Bezeichnung des beurkundeten
Vorgangs. Die Reichsgesetze werden noch heute von dem Kaiser vollzogen mit der Unterzeichnung «Gegeben
...» (folgt das Datum und die Allerhöchste Unterschrift). Dann bezeichnete man mit «datum et actum» die Angabe
der Zeit und des Ortes, wann und wo der beurkundete Akt vor sich gegangen und das Protokoll darüber aufgenommen wurde.
Datumdifferenz
* 4 Seite 54.829.
Daraus entwickelte sich die heutige Bedeutung von Datum, Bezeichnung des Ortes und der Zeit (Jahr,
Monat, Tag) der Ausstellung einer Urkunde, dann die für die kalendermäßige Bezeichnung eines bestimmten Tags überhaupt (Datierungswesen).
Die Bezeichnung öffentlicher Urkunden mit dem war schon bei den Römern unter den Kaisern üblich und vorgeschrieben, die Urkunde
fing mit dem Namen des regierenden Kaisers, der Angabe des Jahres seiner Regierung, des regierenden Konsuls,
Monats und Tags der Aufnahme an. Im Mittelalter ist Datum bald allein, bald in Verbindung mit actum, die Schlußformel, welche
in lateinisch abgefaßten Urkunden der Orts- und Zeitangabe voransteht. Die Lehre
[* 3] von der
¶
mehr
Bedeutung und dem Gebrauch des actum und datum bildet einen Abschnitt der Diplomatik. Unter actum hat man die Verhandlung und
Beschlußfassung über eine Sache, worüber eine Urkunde ausgefertigt werden sollte, unter datum (auch data) dagegen die Ausfertigung
und Veröffentlichung der Urkunde selbst zu verstehen. Bei jener war die Anwesenheit des Kaisers, Königs
u. s. w., in dessen Namen die Urkunde ausgestellt wurde, unumgänglich nötig, bei dieser nicht. In der Zeit, wo der Aufenthaltsort
der deutschen Könige und Kaiser fortwährend wechselte, war es oft nicht möglich, über die gewährten Gnaden sogleich an
Ort und StelleUrkunden auszufertigen. Wenn daher, wie bis ins 12. Jahrh. üblich,
bei actum die Orts- und bei datum die Zeitangabe gesetzt ist, so braucht nicht notwendig gefolgert zu werden, daß der Herrscher
am angegebenen Tage an jenem Orte anwesend war. Im 13. Jahrh. und späterhin hat man das actum sehr oft
fortgelassen und Orts- und Zeitangaben unter datum vereinigt.
In den ältesten Zeiten und bis zum Untergange derMerowinger datierte man ausschließlich nach den Regierungsjahren des Regenten.
Die Sitte, nach Jahren der Geburt Christi zu datieren, kam erst seit 840 auf. Neben der christl. Jahreszahl pflegte
man zur genauern Bestimmung die Indiktion (s. Indiktionencyklus) und zugleich die Regierungsjahre
des Fürsten oder Kaisers und, wenn der letztere längere Zeit bloß als deutscher Fürst geherrscht und
den Kaiserthron erst später bestiegen hatte, beides nebeneinander anzuführen.
Unsere jetzige, bei allen christl. Völkern übliche Datierungsweise durch Angabe des Monatstags
verdankt ihre Entstehung der Reformation; vor dieser bediente man sich, namentlich in Deutschland,
[* 5] beim
Datieren des sog. Heiligenkalenders (s. d.).
Man sagte also z. B. «es geschah am Tage Petri und Pauli», ohne hinzuzufügen, daß dieser Tag der 29. Juni sei. In lat. Urkunden
und Schriften bediente man sich in der Regel der verwickelten Datierungsweise der Römer;
[* 6] war jedoch der Verfasser der Schrift
mit dem röm. Kalender nicht vertraut, so nahm er zum Heiligenkalender seine Zuflucht oder datierte, wie
es jetzt geschieht, kurzweg: «Datum et actum Ⅵto die mensis Martii anno Domini
1378.»
Heute ist das Datum wesentlich bei allen Notariatsurkunden, vorgeschrieben für die Protokolle und Ausfertigungen der öffentlichen
Behörden, üblich bei allen Beweisurkunden, auch wenn es Privaturkunden sind. Bei einigen rechtsgeschäftlichen
Urkunden ist die Angabe eines Datum für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wesentlich, z.B. bei den Wechseln (s. Wechseldatum
und Datowechsel), ohne daß das gewählte Datum das richtige zu sein braucht (s. Antedatieren), ferner bei gewissen letztwilligen
Verfügungen.
Öffentliche Urkunden dürfen nicht mit falschem Datum versehen werden, bei ihnen beweist auch die Urkunde,
daß sie an dem angegebenen Ort und an dem angegebenen Tage ausgestellt ist, bei Privaturkunden regelmäßig gegen den Aussteller,
daß er so angesehen werden wollte, als habe er die ihn bindende Erklärung an diesem Datum abgegeben. Das ist wichtig
für die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem seine Verpflichtung eingetreten ist, ferner für die
Frage, welches örtliche und zeitliche Recht anzuwenden sei. Ob zu Gunsten des Ausstellers anzunehmen, daß das Datum das richtige
ist, hat der Richter nach freier Beweiswürdigung zu
entscheiden. Um Dritten nachteilige Angaben eines falschen Datum unschädlich
zu machen, haben manche Gesetze besondere Bestimmungen. Die Fälschung einer Urkunde kann auch durch Abänderung
des Datum verübt werden. ^[]