Datum
ursprünglich die Bezeichnung für die auf der
Ausfertigung einer
Urkunde mit Angabe des
Tags
verzeichnete
Aushändigung an den, für welchen die
Ausfertigung bestimmt war, im Gegensatz zu
Actum, der Bezeichnung des beurkundeten
Vorgangs. Die Reichsgesetze werden noch heute von dem
Kaiser vollzogen mit der Unterzeichnung «Gegeben
...» (folgt das Datum
und die Allerhöchste
Unterschrift). Dann bezeichnete man mit «datum
et actum» die Angabe
der Zeit und des Ortes, wann und wo der beurkundete
Akt vor sich gegangen und das
Protokoll darüber aufgenommen wurde.
Daraus entwickelte sich die heutige Bedeutung von Datum
, Bezeichnung des Ortes und der Zeit (Jahr,
Monat,
Tag) der
Ausstellung einer
Urkunde, dann die für die kalendermäßige Bezeichnung eines bestimmten
Tags überhaupt (Datierungswesen).
Die Bezeichnung öffentlicher
Urkunden mit dem war schon bei den
Römern unter den
Kaisern üblich und vorgeschrieben, die
Urkunde
fing mit dem
Namen des regierenden
Kaisers, der Angabe des Jahres seiner Regierung, des regierenden Konsuls,
Monats und
Tags der
Aufnahme an. Im Mittelalter ist Datum
bald allein, bald in
Verbindung mit actum, die Schlußformel, welche
in lateinisch abgefaßten
Urkunden der Orts- und Zeitangabe voransteht. Die
Lehre
[* 2] von der
¶
mehr
Bedeutung und dem Gebrauch des actum und datum
bildet einen Abschnitt der Diplomatik. Unter actum hat man die Verhandlung und
Beschlußfassung über eine Sache, worüber eine Urkunde ausgefertigt werden sollte, unter datum
(auch data) dagegen die Ausfertigung
und Veröffentlichung der Urkunde selbst zu verstehen. Bei jener war die Anwesenheit des Kaisers, Königs
u. s. w., in dessen Namen die Urkunde ausgestellt wurde, unumgänglich nötig, bei dieser nicht. In der Zeit, wo der Aufenthaltsort
der deutschen Könige und Kaiser fortwährend wechselte, war es oft nicht möglich, über die gewährten Gnaden sogleich an
Ort und Stelle Urkunden auszufertigen. Wenn daher, wie bis ins 12. Jahrh. üblich,
bei actum die Orts- und bei datum
die Zeitangabe gesetzt ist, so braucht nicht notwendig gefolgert zu werden, daß der Herrscher
am angegebenen Tage an jenem Orte anwesend war. Im 13. Jahrh. und späterhin hat man das actum sehr oft
fortgelassen und Orts- und Zeitangaben unter datum
vereinigt.
In den ältesten Zeiten und bis zum Untergange der Merowinger datierte man ausschließlich nach den Regierungsjahren des Regenten. Die Sitte, nach Jahren der Geburt Christi zu datieren, kam erst seit 840 auf. Neben der christl. Jahreszahl pflegte man zur genauern Bestimmung die Indiktion (s. Indiktionencyklus) und zugleich die Regierungsjahre des Fürsten oder Kaisers und, wenn der letztere längere Zeit bloß als deutscher Fürst geherrscht und den Kaiserthron erst später bestiegen hatte, beides nebeneinander anzuführen.
Unsere jetzige, bei allen christl. Völkern übliche Datierungsweise durch Angabe des Monatstags
verdankt ihre Entstehung der Reformation; vor dieser bediente man sich, namentlich in Deutschland,
[* 4] beim
Datieren des sog. Heiligenkalenders (s. d.).
Man sagte also z. B. «es geschah am Tage Petri und Pauli», ohne hinzuzufügen, daß dieser Tag der 29. Juni sei. In lat. Urkunden
und Schriften bediente man sich in der Regel der verwickelten Datierungsweise der Römer;
[* 5] war jedoch der Verfasser der Schrift
mit dem röm. Kalender nicht vertraut, so nahm er zum Heiligenkalender seine Zuflucht oder datierte, wie
es jetzt geschieht, kurzweg: «Datum
et actum Ⅵto die mensis Martii anno Domini
1378.»
Heute ist das Datum
wesentlich bei allen Notariatsurkunden, vorgeschrieben für die Protokolle und Ausfertigungen der öffentlichen
Behörden, üblich bei allen Beweisurkunden, auch wenn es Privaturkunden sind. Bei einigen rechtsgeschäftlichen
Urkunden ist die Angabe eines Datum
für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wesentlich, z.B. bei den Wechseln (s. Wechseldatum
und Datowechsel), ohne daß das gewählte Datum
das richtige zu sein braucht (s. Antedatieren), ferner bei gewissen letztwilligen
Verfügungen.
Öffentliche Urkunden dürfen nicht mit falschem Datum
versehen werden, bei ihnen beweist auch die Urkunde,
daß sie an dem angegebenen Ort und an dem angegebenen Tage ausgestellt ist, bei Privaturkunden regelmäßig gegen den Aussteller,
daß er so angesehen werden wollte, als habe er die ihn bindende Erklärung an diesem Datum
abgegeben. Das ist wichtig
für die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem seine Verpflichtung eingetreten ist, ferner für die
Frage, welches örtliche und zeitliche Recht anzuwenden sei. Ob zu Gunsten des Ausstellers anzunehmen, daß das Datum
das richtige
ist, hat der Richter nach freier Beweiswürdigung zu
entscheiden. Um Dritten nachteilige Angaben eines falschen Datum
unschädlich
zu machen, haben manche Gesetze besondere Bestimmungen. Die Fälschung einer Urkunde kann auch durch Abänderung
des Datum
verübt werden. ^[]