Datowechsel
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der Wechsel, dessen Zahlungszeit auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung des Wechsels, dem Wechseldatum (s. d.), festgesetzt ist. Die sog. Datoklausel kann die Frist nach Tagen, Wochen, Monaten, Jahren oder auch ½ Monat, ½, ¼, ¾ Jahr vom Tage der Ausstellung ab bestimmen und z. B. lauten: drei Tage dato oder a dato, de dato, nach dato, von dato, auf dato, von heute, nach heute, a dato in drei Tagen, nach drei Tagen a dato. Ist der Wechsel nur dato gestellt, so ist der Ausstellungstag der Zahlungstag.
Über Dato nach Sicht, s. Sichtwechsel. Bei Berechnung der Frist wird der Ausstellungstag nicht eingerechnet, ½ Monat gleich 15 Tagen, Woche, Jahr und seine Bruchteile nach der Kalenderzeit. Ein am Sonnabend den 1. Febr. zwei Wochen, drei Monate, ¼ Jahr, ½ Jahr, ein Jahr nach dato ausgestellter Wechsel ist z. B. fällig am Sonnabend der Zahlungswoche, am 1. Mai, 1. Aug., 1. Febr. (des kommenden Jahres). Ein am letzten Februar einen Monat nach dato ausgestellter Wechsel ist am 31. März fällig, ebenso ein vom letzten Februar eines Nichtschaltjahres ausgestellter am letzten Februar des Schaltjahrs. Über den Zahlungstag von Wechseln, die in einem Lande ausgestellt sind, wo nach dem Julianischen Kalender gerechnet wird, s. Alter Stil.