Darlehn
,
der
Vertrag, nach welchem
Geld oder andere
Vertretbare Sachen (s. d.) einem andern gegen dessen Verpflichtung
zu Eigentum gegeben sind, Sachen der gleichen Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Darlehn
wird
auch das hingegebene
Geld oder die hingegebene Menge von Sachen sowie die geschuldete Geldsumme (Menge von Sachen) genannt.
Das hingegebene
Quantum braucht nicht im Eigentum des Darlehn
sgebers zu stehen, wenn der Eigentümer damit einverstanden ist,
daß der Geber sich das Rückzahlungsversprechen geben läßt; der Eigentümer kann auch, ohne daß er
dazu einer
Vollmacht des Dritten bedarf, sein eigenes
Geld im
Namen des Dritten so hingeben, daß der Empfänger Rückzahlung
an den Dritten verspricht, welcher dadurch Darlehn
sgläubiger wird.
Abgesehen von diesen Fällen entsteht für den Empfänger die Verpflichtung, das Darlehn
an den, welcher fremdes
Geld zahlt, als
Darlehn
in eigenem
Namen zurückzuzahlen, wenn der Empfänger das fremde
Geld in dem guten
Glauben, es gehöre
dem Darlehn
sgeber, ausgegeben oder so mit seinem
Gelde vermischt hat, daß die einzelnen empfangenen Geldstücke nicht mehr
nachzuweisen sind. Der Eigentümer des
Geldes kann sich dann an den Darlehn
sempfänger nicht halten; anders nach
Preuß. Allg.
Landr. I, 11, §§. 665 fg.
Eine Darlehn
sschuld entsteht auch dadurch, daß der Schuldner seinem
Gläubiger die aus einem andern Schuldgrunde, z. B. einem
Kauf verschuldete Geldsumme als Darlehn
zu schulden bekennt; oder daß der Empfänger Sachen zu einer bestimmten
Taxe übernimmt und die so berechnete
Summe als Darlehn
zurückzuzahlen verspricht.
Zinsen hat der Schuldner zu zahlen, wenn er das versprochen hat, sonst nur, wenn er sich mit der Rückzahlung im Verzuge (s. d.) befindet, und zwar seit dem Verzuge. Die Höhe der Zinsen unterliegt der Vereinbarung, soweit nicht Wucher (s. d.) vorliegt.
Nach gemeinem
Recht - Senatus consultum Macedonianum aus der Zeit Vespasians - ist ein Gelddarlehn
nicht
klagbar, welches einem in väterlicher Gewalt stehenden, auch volljährigen Haussohn ohne Zustimmung des
Vaters gegeben ist.
Der
Gläubiger darf aber das
Geld behalten, wenn es freiwillig zurückgezahlt ist; und er hat eine Klage, wenn der Empfänger
nach Aufhebung der väterlichen Gewalt Rückzahlung verspricht. Ähnliche beschränkende Bestimmungen
gelten im
Preuß. Allg.
Landrecht für die Darlehn
sschulden von königl. Prinzen und Subalternoffizieren des stehenden
Heers, die ohne schriftliche Genehmigung des
Chefs eingegangen sind. Nach manchen Gesetzen ist das Darlehn
nicht klagbar, das zum
Spielen gegeben ist.
Ist über die Zeit der Zurückzahlung nichts bestimmt, so kann der
Gläubiger das Darlehn
jederzeit
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