Damnum
(lat.),
Schade, im weitern
Sinn jeder Nachteil, welchen jemand in irgend einer Beziehung erleidet; im engern
und im juristischen
Sinn ein Vermögensnachteil. Dieser Nachteil kann entweder darin bestehen, daß unser bereits vorhandenes
Vermögen verringert wird (positiver
Schade, damnum
emergens, damnum im engern
Sinn), oder darin, daß man etwas,
was man ohne das benachteiligende Ereignis erhalten haben würde, nun nicht erhält, daß also ein erlaubter
Gewinn vereitelt
wird (negativer
Schade, lucrum cessans).
Die
Ursache des
Schadens liegt entweder in einem
Zufall (casus, damnum
fatale), d. h. in einem Ereignis, welches nicht einer
Person
zur
Schuld zu rechnen ist, oder in einer unerlaubten
Handlung eines andern (dolus, culpa, mora), oder in
beidem zugleich (casus mixtus). Die
Folge einer durch
Schuld zugefügten
Beschädigung kann bestehen in der Verpflichtung, das
durch die
Verletzung Erhaltene wieder herauszugeben, dem andern den entzogenen
Besitz wieder einzuräumen, das gestörte
Recht
wieder anzuerkennen, den vorigen Zustand wiederherzustellen, wegen künftiger
Störung Sicherheit zu leisten,
aber auch in wirklicher
Strafe und jedenfalls in der Verpflichtung, dem Geschädigten
Schadenersatz zu leisten, d. h. die widerrechtliche
Vermögensverringerung durch Hingabe eines entsprechenden Vermögensteils wieder auszugleichen, vorausgesetzt, daß der
Schade
überhaupt in
Geld angeschlagen werden kann (s.
Schadenersatz).
Übrigens wird das Damnum
in der
Regel nur dann rechtlich berücksichtigt, wenn bereits wirklich ein
Schade
eingetreten ist, nicht, wenn ein solcher erst droht. Eine Ausnahme besteht für das Damnum
infectum. Wenn nämlich
jemand von dem baufälligen Gebäude eines andern
im Fall des Einsturzes desselben einen
Schaden zu befürchten hat, so kann
er von dem
Eigentümer desselben oder von demjenigen, der das Gebäude kraft eines dinglichen
Rechts besitzt,
Kautionsleistung wegen des zu befürchtenden
Schadens (cautio damni infecti) fordern.