Otto, namhafter Rechtsgelehrter, geb. zu
Querfurt, studierte 1848-51 in
Berlin,
[* 6] wurde daselbst 1853
Doktor
der
Rechte, 1856
Gerichtsassessor und war dann als
Beamter der Staatsanwaltschaft beim
Berliner
[* 7] Stadtgericht
thätig, bis er 1862 als
Justitiarius in das Generalpostamt berufen ward, bei welcher Behörde er noch jetzt die
Stelle eines
Geheimen Oberpostrats und ersten
Justitiarius der Reichspost- und -Telegraphenverwaltung bekleidet. In dieser
Stellung hat
er an
allen großen Entwickelungsphasen des deutschen
Post- und Telegraphenwesens teilgenommen und namentlich das
Reichspostgesetz vom abgefaßt. 1873 wurde er zum außerordentlichen
Professor der
Rechte an der
UniversitätBerlin
ernannt, wo er über
Strafrecht,
Staatsrecht und
Völkerrecht liest. Er schrieb: »Beiträge zu der
Lehre
[* 8] von der Kriminalverjährung«
(Berl. 1860);
MitHeydemann veröffentlichte er: »Die preußische Nachdrucksgesetzgebung« (Berl.
1863) und als Fortsetzung dazu: »Gutachten des königlich preußischen litterarischem Sachverständigenvereins über
Nachdruck
und
Nachbildung aus den
Jahren 1864-73« (Leipz. 1874). Auch bearbeitete er in
Holtzendorffs »Handbuch des deutschen
Strafrechts«,
Bd. 3-4, die
Materie
»Nachdruck und
Nachbildung« (Berl. 1874-77).