Daguesseau
(spr. -gessoh, auch d’Aguesseau
geschrieben),
Henri Francois, Jurist und Kanzler von
Frankreich, geb. zu
Limoges, studierte die
Rechte, ward 1690
Generaladvokat und 1700 Generalprokurator am Parlament zu
Paris.
[* 2] In dieser
Stellung bewirkte er viele Verbesserungen in Gesetzgebung und Rechtspflege und nahm sich besonders der
Verwaltung der Hospitäler
an. Als standhafter Verteidiger der
Rechte der Gallikanischen
Kirche verwarf er die
Beschlüsse
Ludwigs XIV. und des Kanzlers
Voisin zu Gunsten der päpstl.
Bulle
Unigenitus. Während der Regentschaft des
Herzogs von
Orléans
[* 3] wurde er 1717 Kanzler, fiel aber,
weil er
sich
Laws Finanzsystem widersetzte, im folgenden Jahre in
Ungnade und zog sich auf sein Landgut zu Fresnes zurück, wurde indes
nach dem
Sturze des Lawschen
Systems wieder zurückgerufen. 1722 ward er,
weil er dem Kardinal Dubois opponierte, zum zweitenmal
verwiesen. Zwar erhielt er 1727 vom Kardinal Fleury die Erlaubnis, zurückzukehren, trat aber in sein
Amt als Siegelbewahrer erst 1737 wieder ein, legte es 1750 wegen
Altersschwäche nieder und starb Daguesseau
besah eine
umfassende humanistische und ästhetische
Bildung.
Seine Amts- und Gerichtsreden sowie seine jurist. Schriften stehen nach Form und Gehalt in großem Ansehen. Seine eigentliche Bedeutung ruht in seiner Tätigkeit als Gesetzgeber, in der er die Einheit des franz. Rechts in wichtigen Materien durchsetzte und so ein Vorarbeiter des Code Napoléon wurde. Seine gesammelten Schriften (13 Bde., Par. 1759–90; hg. von Falconet, 2 Bde., ebd. 1865; vollständiger von Pardessus, 16 Bde., 1818–20) erschienen auch deutsch (8 Bde., Lpz. 1767). Rives veröffentlichte «Lettres inédites du chancelier d’A.» (Par. 1823). –
Vgl. Boullée, Histoire de la vie et des ouvrages du chancelier d’A. (2 Bde., Par. 1835);
Monnier, Le [* 4] chancelier d’A. (ebd. 1864).