Czyhlarz
(spr. zichlarsch),
Karl, Ritter von, Jurist, geb. zu Lobositz in
Deutsch-Böhmen, studierte zu
Prag
[* 2] Rechtswissenschaft und habilitierte sich daselbst 1858 für röm.
Recht. Nach einem kurzen Aufenthalt als Juristenpräfekt
am Theresianum zu
Wien
[* 3] wurde er 1863 an der
Prager
Universität außerord. und 1869 ord. Professor, 1892 in
gleicher Eigenschaft nach
Wien berufen. Am polit. Leben
Österreichs hat sich Czyhlarz
seit 1861 als
Anhänger der deutschen Verfassungspartei
beteiligt und ist seit 1866 mehrfach in den böhm. Landtag gewählt worden. 1879 wurde er in
den erblichen Ritterstand erhoben.
Seine Schriften, durch die er sich als Kenner des röm. Rechts erwies, sind: «Das röm. Dotalrecht» (Gieß. 1870),
«Zur Lehre [* 4] von der Resolutivbedingung» (Prag 1871),
«Grundriß der Institutionen» (ebd. 1878),
«Zur Geschichte des ehelichen Güterrechts im böhmisch-mähr. Landrecht» (Lpz. 1883),
«Die Eigentumserwerbsarten des Pandektentitels de adquirendo rerum dominio, 41, 1», Bd. 1 (Fortsetzung des Glückschen Kommentars, Erlangen [* 5] 1887),
«Lehrbuch der Institutionen des röm. Rechts» (2. Aufl., Prag und Lpz. 1893).
^[Artikel, die man unter Cz vermißt, sind unter Tsch oder Č aufzusuchen.] ¶
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