Cretio
(lat.), im römischen Rechte die ausdrückliche Erklärung des Erben, daß er die ihm zufallende Erbschaft antreten wolle (adire hereditatem), im Gegensatz zu der stillschweigenden Erklärung, die darin bestand, daß der Erbe thatsächlich als solcher handelte und sich als solcher führte (pro herede gestio).