Coupons
(frz., spr. kupóng), die den öffentlichen Schuldscheinen
(z. B. den
Staatspapieren u. s. w.) und
Aktien (früherhin nur den
au porteur,
d. i. auf den Inhaber, lautenden
Dokumenten solcher Art) auf eine Reihe von Jahren behufs der
Erhebung der fälligen
Zinsen und Dividenden beigegebenen gedruckten
Quittungen (Zinscoupons
, Dividendencoupons oder Dividendenscheine), die bei der Auszahlung der
Zinsen zum
Beleg an die Auszahlungsstelle
zurückgegeben werden.
Der
Name rührt daher, daß sie auf einem gemeinsamen
Bogen
[* 2] gedruckt sind, von welchem sie zum Zweck der Einlösung abgeschnitten
(coupés) werden. Der
Bogen, welcher die Coupons
enthält, heißt Zinsbogen. Am Ende oder an der
Spitze der Coupons
befindet sich gewöhnlich
der sog.
Talon (d. h. Ferse, jetzt häufig
Anweisung genannt), gegen dessen Rückgabe, wenn die daran befindlich
gewesenen Coupons
ausgezahlt sind, der neue Zinsbogen ausgehändigt wird; doch erfüllt in einigen Fällen der letzte
Coupon des
Bogens zugleich auch diesen Zweck und heißt dann
Stichcoupon, während in vielen Fällen das Hauptdokument selbst
zur
Beziehung der neuen Coupons
eingereicht werden muß.
Der losgetrennte Coupon wird Inhaberpapier und berechtigt in dieser Eigenschaft zur Geltendmachung aller Rechte aus demselben; aber die rechtliche Natur der dem Inhaber zustehenden Forderung bleibt trotzdem unverändert und ist völlig verschieden, je nachdem ein Zinscoupon oder ein Dividendenschein vorliegt; denn im ersten Falle handelt es sich um die Nebenforderung aus einem Darlehn, im zweiten Falle um eine selbständige Hauptschuld aus der Aktienzeichnung.
Fällige Coupons
guter Papiere kann man an den Plätzen, wo ihre Einlösung erfolgt, an Zahlungsstatt ausgeben, ohne
Abzug gewärtigen zu müssen, diejenigen inländischer
Staatspapiere gewöhnlich im ganzen
Lande; ein
Unfug aber ist die mißbräuchliche
Benutzung von Dividendencoupons
aller Art zu
Zahlungen, selbst im eigentlichen
Handel, geworden, bei welchen
Papieren man es mit einem wechselnden Betrage zu thun hat, dessen
Kontrolle Weitläufigkeiten macht, während häufig auch
ein Coupon uneingelöst bleibt, weil das betreffende Aktienunternehmen für die bezügliche
Periode keinen Ertrag gegeben
hat; die Verwendung von Coupons
und Dividendenscheinen als Zahlungsmittel hat zum
Vorteil des Verkehrs erheblich
abgenommen, seitdem das Postanweisungs- und Postauftragsverfahren mehr in
Aufnahme gekommen ist.
Die Coupons
der
Staatspapiere werden in
Deutschland
[* 3] meist noch innerhalb 4 Jahren nach dem Verfalltage an den betreffenden öffentlichen
Kassen eingelöst, und dieser Umstand ermöglicht ihren
Umlauf. Einen Zinscoupon oder gar einen Dividendenschein
vor seiner Fälligkeit in
Zahlung zu nehmen, ist ganz unratsam. Von fälligen Coupons
zu unterscheiden sind verfallene Coupons, welche
nicht mehr eingelöst werden, weil die Verjährungsfrist verstrichen ist. Nicht selten werden die Coupons
ausländischer
Papiere nicht mit dem angegebenen Nennbetrag, sondern mit gewissen
Abzügen bezahlt
(Couponsteuer, s. d.).
Papiere, die mit Coupons
bogen versehen sind, kauft und verkauft man mit den noch nicht verfallenen Coupons.
Beim Ankaufe hat man
sich
^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.] ¶
mehr
vorzusehen, daß dieselben sämtlich vorhanden sind. An einigen Wechselplätzen bilden die fälligen Zinscoupons
mancher
dort besonders häufig im Verkehr befindlichen Obligationen einen regelmäßigen Handelsgegenstand, indem sie zu Rimessen
(s. d.) nach ihrem Ursprungslande oder zu Zollzahlungen an das letztere benutzt
werden (Zollcoupons
); das bezieht sich in erster Linie auf russ. Staats- und Wertpapiere, welche in Gold
[* 5] zahlbar sind. Daher findet für solche Coupons
eine selbständige Preisnotierung statt.