Constitutum
(lat.), Feststellung,
Vertrag; in der
Rechtswissenschaft heißt Constitutum
debiti das
Versprechen der Erfüllung
einer bestimmten, bereits bestehenden Verbindlichkeit, sei es einer eignen des
Konstituenten, Constitutum
debiti proprii, sei es einer
fremden, Constitutum
debiti alieni. Im letztern
Falle liegt eine
Bürgschaft vor. Durch das Constitutum
wird die frühere
Obligation nicht aufgehoben, aber die Erfüllung desselben tilgt letztere. Während das Constitutum
nach römischem
Recht ein neuer, besonderer
Vertrag war, welcher in gehöriger
Weise abgeschlossen werden mußte, wird im heutigen Rechtsleben
nach der
Praxis vieler
Gerichte die bloße einseitige
Anerkennung einer
Schuld als Verpflichtungsgrund angesehen und eine
Klage auf
Grund solcher
Anerkennung zugelassen.
Vgl. Bähr, Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund (2. Aufl., Götting. 1867).
Constitutum
possessorium heißt der
Vertrag, vermöge dessen jemand eine
Sache, in deren
eigentümlichem
Besitz er bis jetzt war, nun
auf den
Namen eines andern zu besitzen anfängt; das Gegenteil davon ist die
Traditio
brevi manu facta,
ein
Vertrag, vermöge dessen derjenige, welcher bisher eine
Sache auf fremden
Namen besaß, dieselbe nun als
Eigentümer zu besitzen
beginnt. Beides sind fingierte Besitzübertragungen und haben das Eigentümliche, daß dabei der
Besitz durch bloßen
Willen
der Kontrahenten, ohne Hinzutritt einer äußern
Thatsache, übergeht, sie setzen in der
Regel, wie alle
Besitzübertragungen; ein andres
Rechtsgeschäft voraus, welches dadurch vollzogen wird. Das Constitutum
possessorium tritt z. B.
meist da ein, wo jemand ein
Grundstück verkauft, aber zugleich von dem
Käufer für die Zukunft erpachtet, die
Traditio
brevi manu
da, wo der bisherige
Pachter das erpachtete
Grundstück als
Eigentum erwirbt.
Vgl. über das Constitutum
possessorium
insbesondere
Savigny, Das
Recht des
Besitzes, § 27 (7. Aufl.,
Wien
[* 2] 1865).