Constitutum
possessorĭum (lat), die Handlung, durch welche der Besitzer zu erkennen giebt, daß er fortan nicht mehr für sich, sondern im Namen eines andern als dessen Stellvertreter (Detentor) die Sache innehaben wolle. Auf diese Weise kann der Besitz ohne körperliche Übergabe übertragen werden, z. B. ich verkaufe eine mir gehörige Sache und übernehme bis dahin, wo der Käufer die Sache von mir abholen läßt, die Verwahrung der nun dem Käufer gehörigen Sache für dessen Rechnung.
Anders, wenn ich verspreche, die inzwischen noch mein Eigentum verbleibende Sache dem Käufer auf dessen Verlangen zu liefern. Im erstern Fall kann der Käufer, wenn der Verkäufer in Konkurs fällt, sein Aussonderungsrecht geltend machen. Im letztern Falle hat er nur einen persönlichen Anspruch und geht, wenn er den Kaufpreis bereits bezahlt hatte, mit seinem Entschädigungsanspruch in die Masse. Veräußert und übergiebt der Verkäufer im ersten Falle die Sache an einen Dritten, so begeht er eine Unterschlagung; im andern Falle bleibt dem ersten Käufer sein Anspruch auf Lieferung der gekauften Sache oder das Interesse.