Constitutum
debĭti (lat.), bei den
Römern das eine neue
Verbindlichkeit begründende Versprechen an den
Gläubiger,
eine Schuld zahlen zu wollen. Es hatte keine Bedeutung, wenn die Schuld nicht bestand, verschaffte aber
dem
Gläubiger, wenn die versprochene Schuld bestand, den
Vorteil, daß für die Klage aus dem Constitutum
eine neue Verjährung lief.
Versprach ein Dritter die Schuld eines andern zu zahlen (Constitutum debiti
alieni), so erlangte der
Gläubiger dadurch einen
zweiten Schuldner.