Constitutio
criminalis
Carolina (lat.), s.
Halsgerichtsordnung
Kaiser
Karls V.
Constitutio criminalis Carolina
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Constitutio
criminalis
Carolina (lat.), s.
Halsgerichtsordnung
Kaiser
Karls V.
Kaiser Karls V., die sogen. Carolina (Constitutio Criminalis Carolina, C. C. C.), das von Kaiser Karl V. unter Zustimmung der Reichsstände auf dem Reichstag zu Regensburg [* 3] 1532 bekannt gemachte, aus 219 Artikeln bestehende Reichsgesetz über peinliche Verbrechen und Strafen. Schon 1498 war auf dem Reichstag der Beschluß gefaßt worden, das deutsche Strafwesen einer gründlichen Reform zu unterwerfen. Da sich die Ausführung jedoch verzögerte, erschienen zunächst in mehreren einzelnen Ländern partikulare Halsgerichtsordnungen.
Die namhafteste derselben war die von dem Bamberger Hofmeister Johann von Schwarzenberg und Hohenlandsberg entworfene, welche zuerst 1507 als »Bambergische Halsgerichtsordnung« (gedruckt zu Bamberg) [* 4] erschien und von dem Fürstbischof Georg von Bamberg zunächst in den Gerichten seines Landes eingeführt wurde. Seinem Beispiel folgten die Markgrafen Georg und Kasimir von Brandenburg, [* 5] welche denselben Entwurf 1516 als Provinzialgesetz unter dem Namen »Brandenburgische Halsgerichtsordnung« in ihren Fürstentümern bekannt machen ließen.
Als hierauf von Kaiser und Reich der frühere Beschluß, betreffend die Verbesserung des deutschen Kriminalwesens und die Annahme eines allgemeinen Strafgesetzbuchs, nach vielen Beratschlagungen erneuert worden war, wurde 1521 auf dem Reichstag zu Worms [* 6] Schwarzenbergs Entwurf mit wenigen Abänderungen den Ständen vorgelegt und von diesen dem Reichsregiment zu Nürnberg [* 7] zur Prüfung anempfohlen. Auf dem Reichstag zu Speier [* 8] 1529 wieder zur Vorlage gebracht, wurde der Entwurf endlich 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg durch Stimmenmehrheit zum Reichsgesetz erhoben und unter dem Titel »Kaiser Karls. V. und des heiligen römischen Reichs peinliche Gerichtsordnung« bekannt gemacht.
Die über ihre Gerechtsame eifersüchtig wachenden Fürsten aber bedangen sich die Hinzufügung der sogen. salvatorischen Klausel aus: daß dadurch »den Ständen an ihren alten, wohlhergebrachten, rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts benommen« werden solle, einer Klausel, die nachher mit vollem Recht auch auf neue Gesetze und Gebräuche ausgedehnt wurde und denjenigen Reichsständen, welche gleich anfangs die Anerkennung der Halsgerichtsordnung verweigert hatten, zum willkommenen Vorwand diente, dieselbe zu ignorieren.
Erst nachdem Gobler und Remus die Halsgerichtsordnung ins Lateinische übersetzt und Gilhausen, Carpzov u. a. deren Vorzüge ins Licht [* 9] gesetzt hatten, wurde sie allmählich in den meisten deutschen Territorien rezipiert. Zwar wurden hier und da teils ergänzende, teils abändernde Verordnungen dazu erlassen; dessenungeachtet blieb aber die Carolina bis in die Mitte des 18. Jahrh. das in Deutschland [* 10] herrschende Strafgesetzbuch. Seitdem wurde ihr Geltungsgebiet mehr und mehr eingeschränkt, zunächst durch die partikulare Gesetzgebung Bayerns, Österreichs, Preußens, [* 11] dann auch fast sämtlicher Mittelstaaten und der meisten Kleinstaaten.
Nur noch in den beiden Mecklenburg, [* 12] in Lauenburg, [* 13] Bremen [* 14] und Schaumburg-Lippe erhielt sie sich in Geltung, bis sie 1871 auch hier durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund beseitigt wurde. Älteste Ausgaben sind die ohne Jahreszahl zu Mainz [* 15] von Ivo Schöffer gedruckte und die aus derselben Druckerei 1533 hervorgegangene. Brauchbare Handausgaben sind J. Ch. Kochs »Hals- oder peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., nach der Originalausgabe vom Jahr 1533 auf das genaueste abgedruckt etc.« (Gieß. 1769, 8. Ausg. 1824) und »Kaiser Karls V. peinliche Halsgerichtsordnung« (Götting. ¶
1767 u. öfter). Neuere Ausgaben erschienen von Reinh. Schmid (Jena [* 17] 1835) und von Zöpfl (Heidelb. 1842); die lateinischen Übersetzungen von Gobler und Remus am besten von Abegg (das. 1837).
Vgl. Malblank, Geschichte der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Nürnb. 1783);
K. F. Walch, Glossarium germanicum in C. C. C. (Jena 1790);
Schletter, Zur Textkritik der Carolina (Leipz. 1854);
Güterbock, Die Entstehungsgeschichte der Carolina (Würzb. 1876).