Consilium
abĕundi (lat., der »Rat, abzugehen«),
nach § 6 des preußischen
Gesetzes vom über die Rechtsverhältnisse
der Studierenden und die
Disziplin auf den Landesuniversitäten s. v. w.
Entfernung von der
Universität. Diese
Strafe verbietet
ganz oder zeitweise nur den Besuch einer bestimmten
Universität, während die
Relegation oder der Ausschluß
vom Universitätsstudium, nur zulässig auf
Grund rechtskräftiger
Verurteilung wegen einer strafbaren, aus ehrloser
Gesinnung
entsprungenen
Handlung, den Betroffenen von allen deutschen
Hochschulen dauernd verbannt. Eine mildere Vorstufe des Consilium
ist
die
Unterschrift des Consilium
oder die protokollarische Androhung der
Entfernung.